Wer im Glashaus sitzt …

Die Lausitzer Rundschau hatte in der letzten Woche über mich berichtet, ich würde Mitarbeiter zum Dumpinglohn beschäftigen.

Dazu nehme ich wie folgt Stellung:

Richtig ist zunächst, dass ich für die Reporterin der „Lausitzer Rundschau“ nicht zu sprechen war. Das lag schlichtweg daran, dass ich derzeit täglich von früh bis abends Gerichtstermine wahrzunehmen habe. Ich selbst habe derzeit nicht einmal Zeit für Gespräche mit meinen Mandanten, geschweige denn mit der Presse.

Die Arbeit in der Kanzlei wird von derzeit zehn sehr motivierten MitarbeiterInnen geleistet, darunter sechs Vollzeitkräften, einer Auszubildenden, einem Informatikstudenten und zwei „100 Euro-Kräften“. Meine Vollzeitmitarbeiter werden nach dem ortsüblichen Durchschnitt und die Auszubildende nach den Empfehlungen der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg bezahlt. Das Jobcenter OSL beschwert sich über die Bezahlung einer dieser „100-Euro-Kräfte“.

Die Mitarbeiterin, die über keine adäquate Ausbildung verfügt, kam vor einem Jahr in meine Kanzlei. Sie bezog auch damals Hartz-IV-Leistungen und sollte auf Weisung des Jobcenters wiedermal an irgendwelchen sinnlosen Trainingsmassnahmen teilnehmen, die angeblich ihre Eingliederungschancen verbessern sollen. Nach Rücksprache mit dem Jobcenter wurde ihr es dann schliesslich gestattet, anstelle dieses Schwachsinns in meiner Kanzlei ein Praktikum zu absolvieren. Nach Abschluss des Praktikums bat mich diese Mitarbeiterin um eine Nebenbeschäftigung auf 100-Euro-Basis, denn dann würde sie vom Jobcenter von sinnlosen Beschäftigungsmassnahmen verschont. Eine höhere Vergütung lohne sich für sie nicht, denn von jedem Euro, den sie über diese 100-Euro-Grenze hinaus verdient, kassiert das Jobcenter 80 Cent ein. Seit dem ist die Mitarbeiterin bei mir tätig und hat die Aufgabe, die Handakten für die Gerichtstermine des nächsten Tages herauszusuchen. Eine konkrete Arbeitszeit ist zu keinem Zeitpunkt vereinbart worden. Im Übrigen ist es merkwürdig, dass sich gerade das Jobcenter über zu geringe Vergütung beschwert, wo doch gerade die Jobcenter die Hartz-IV-Bezieher oftmals zu rechtswidrigen „1,50 Euro-Jobs“ zwingen und ihnen im Fall der Weigerung die Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums um 30% absenken.

Zum Schluss mag noch darauf hingewiesen werden, dass die Mitarbeiterin, bevor sie zu mir kam, bei der „Lausitzer Rundschau“ beschäftigt war, für 100,00 Euro pro Monat und einer Arbeitszeit von 14,5 Stunden. Wer im Glashaus sitzt, sollt wohl nicht mit Steinen werfen.

RA Thomas Lange

Jobcenter erweisen sich als Bermuda-Dreiecke

Wer mit dem Jobcenter zu tun hat, weiss, dass wichtige Unterlagen persönlich bei dem entsprechenden Mitarbeiter abgegeben werden sollten und zwar gegen Quittung. Das Risiko, dass diese Unterlagen abhanden kommen, ist sonst einfach zu gross und wird auch durch persönliche Übergabe nicht ganz ausgeschlossen.

Das ist für die Betroffenen nicht nur ärgerlich, es kann auch gravierende rechtliche Konsequenzen haben. Bevor die Jobcenter ihren eigenen Laden in Ordnung bringen, werden nämlich sehr schnell Leistungen wegen fehlender Mitwirkung versagt oder gar Strafverfahren gegen die Betroffenen eingeleitet. Oft zu Unrecht. Die „defizitäre“ Aktenführung der Behörde hat jetzt auch das Cottbuser Sozialgericht (AZ: S 10 AS 2608/13) erkannt. Mehr noch. Das Gericht hat der Behörde vor kurzem in einem Verfahren um eine sog. Untätigkeitsklage sogar die vorsätzliche Vernichtung von Beweismaterial bescheinigt.

Aufgrund dieser Tatsache, so das Gericht, kann von einer ordnungsgemässen und vollständigen Aktenführung beim Jobcenter OSL nicht mehr ausgegangen werden. Bleibt noch zu hoffen, dass in Zukunft auch die Staatsanwaltschaft und die Strafgerichte mal die Augenbinde abnehmen um die wahren Kriminellen zu erkennen.

RA Thomas Lange

Jobcenter Forst betrügt Hartz-IV-Bezieher systematisch um Leistungen

Dass bei den hiesigen Jobcentern nicht alles mit rechten Dingen zugeht, ist bei den Betroffenen allgemein bekannt. Mit einer recht alten Masche betrügt das Jobcenter gleichwohl noch zahlreichen Betroffene um existenzsichernde Leistungen. Begründet wird diese Abzocke mit einer angeblich zu großen oder zu teuren Wohnung. Das Jobcenter suggeriert den Betroffenen, dass die Miete nur bis zu einer „angemessenen“ Höhe berücksichtigt werden kann. Den über diesen Betrag hinausgehenden „unangemessenen“ Teil der Miete müssten die Betroffenen selbst bezahlen. (mehr …)

Rechtswidrige Arbeit per Dienstanweisung

Dass beim hiesigen Jobcenter nicht alles mit rechten Dingen zugeht, hat sich unter den Betroffenen bereits herumgesprochen und von Seiten der Behörde werden die zahlreichen Fehler in den Bescheiden auch dann noch als bedauerliche Einzelfälle bezeichnet, wenn sie in ca. 80 % aller Bescheide auftreten. Ab und an wird aber die rechtswidrige Arbeitsweise auch per Dienstanweisung verordnet. Betroffen von einer solchen Dienstanweisung sind diejenigen, die bei ihrer Krankenversicherung Zusatzbeiträge bezahlen müssen. Das geltende Recht schreibt vor, dass die Zusatzbeiträge vom Einkommen der Betroffenen in Abzug zu bringen sind und sich die Hartz-IV-Leistungen entsprechend erhöhen. Diese Rechtslage wird vom Jobcenter OSL in einer aktuellen Dienstanweisung vom 20. März 2012 ignoriert und den Mitarbeitern auch noch „Erklärungshilfen“ an die Hand gegeben, mit denen sie den Betroffenen diesen Unsinn auch noch schönreden sollen. Wer sich weigere, die Krankenkasse zu wechseln, der würde hierdurch auch zugleich erklären, dass er die Krankenversicherungsbeiträge aus seinem „Hatz-IV-Budget“ bezahlen will, heißt es in dieser Dienstanweisung.Welches kranke Behördenhirn sich dieser Unfug ausgedacht hat, bleibt wohl ein Geheimnis. dieser Schwachsinn hat aber im geltenden Recht nicht mal ansatzweise eine Grundlage. Nach der geltenden Rechtslage können Zusatzbeiträge zur Krankenkassen von jedem Einkommen abgezogen werden. Wer von diesem neuerlichen Unfug der Behörde betroffen ist, sollte Widerspruch einlegen und sich nicht vor einer Klage vor dem Sozialgericht scheuen.

Cottbuser Sozialgericht verhängt Bußgeld gegen das Jobcenter OSL

Die sog. KdU-Richtlinie des Landkreises OSL ist unwirksam. Zu diesem Ergebnis ist das Cottbuser Sozialgericht bereits vor einigen Jahren gekommen. Mit dieser Richtlinie regelt der Landkreis OSL, welche Wohnkosten er als „angemessen“ ansieht. Ist die Wohnung zu groß oder zu teuer, berücksichtigt das Jobcenter OSL nur die Kosten, die in der Richtlinie als angemessen benannt sind. Allerdings kann weder das Jobcenter, noch der Landkreis OSL dem Gericht erklären, wie es die in der Richtlinie festgesetzten Mietobergrenzen konkret ermittelt hat. Weil die Behörde kein schlüssiges Konzept vorweisen kann, auf dessen Grundlage sie die Angemessenheit der Kosten ermittelt hat, ist diese Richtlinie vom Cottbuser Sozialgericht bereits mehrfach als rechtswidrig verworfen worden. Das Jobcenter beruft sich gegenüber den Betroffenen gleichwohl nach wie vor auf diese Richtlinie, was das Cottbuser Gericht bereits vor einiger Zeit bewogen hat, gegen die Behörde Missbrauchsgebühren in Höhe von 700,00 € festzusetzen.  Allerdings hat auch das nicht geholfen. Die Behörde betrügt weiter und spekuliert offenbar damit, dass nur wenige Betroffene den Weg zum Gericht vagen.  Wer ihn geht, gewinnt. Sobald die Betroffenen Klage erheben, knickt die Behörde ein und bewilligt die Leistungen in richtiger Höhe. Ich rate insofern allen Betroffenen, gegen Leistungskürzungen vorzugehen.  Mit rechtsstaatlichem Verwaltungshandeln hat das selbstverständlich nichts mehr zu tun und jeder Geschäftsführer eines privaten Unternehmens, das auf diese Weise seine Kunden betrügt, wäre wohl schon lange zu Recht im „Bau“. Auf dem Behördenauge ist die Strafjustiz aber offenbar (noch) blind.

Widerspruchsbescheid

Wurde gegen einen Verwaltungsakt erfolgreich Widerspruch eingelegt, muss die Behörde die getroffene Regelung nochmals auf ihre Recht- und Zweckmäßigkeit überprüfen und die daraus resultierende Entscheidung in einem sogenannten Widerspruchsbescheid mittteilen. Wird in dem Widerspruchsbescheid dem Widerspruch (mehr …)

Widerspruch

Wer mit einen an ihn gerichteten Bescheid nicht einverstanden ist, kann gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist schriftlich einzulegen. Er sollte bei der Behörde eingelegt werden, die den Bescheid erlassen hat. Notwendig ist dies allerdings nicht. Der Widerspruch kann bei jedem anderen Sozialleistungsträger eingelegt werden und ist dann an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Ich rate allen  Betroffenen, den Widerspruch so einzulegen, dass der Zugang des Widerspruchs bei der Behörde bewiesen werden kann. Die Jobcenter erweisen sich nämlich als wahre Bermuda-Dreiecke und es kommt nicht selten vor, dass in der Behörde Post verloren geht. Das Cottbuser Sozialgericht lässt als Zugangsnachweis ein Faxprotokoll genügen; wer sicher gehen will, sollte sich die Übergabe des Widerspruchs auf einer Kopie vom Amt bestätigen lassen.

Der Widerspruch muss innerhalb der sog. Rechtsbehelfsfrist von einem Monat eingelegt werden. Diese Frist beginnt allerdings nicht schon mit dem Erlass des Bescheides zu laufen, sondern erst mit dessen Bekanntgabe beim Betroffenen.  Den Zugang des Bescheides hat die Behörde zu beweisen, ebenso den Zugangszeitpunkt. dabei hilft ihr allerdings die so genannte „Drei-Tage-Zugangsfiktion“. Danach gilt der übermittelte Bescheid drei Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.  Der Anwendungsbereich dieser gesetzlichen Vermutung ist allerdings stark eingeschränkt. Sie gilt nach dem Wortlaut des geltenden Rechtes nicht, wenn Zweifel am Zugangszeitpunkt bestehen. Dann hat die Behörde den Zugangszeitpunkt zu beweisen. Die so genannte Zugangsfiktion knüpft zudem zur Bestimmung des Zugangszeitpunkts an den Zeitpunkt an, an dem die Behörde den Bescheid „zur Post gegeben“ hat. Und genau das können die Jobcenter praktisch nur in den seltensten Fällen beweisen. Die Bescheide der Behörde werden nämlich meist in der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg gedruckt und versandt. Hier werden keine Postausgangsbücher geführt. Damit ist es dem einzelnen Jobcenter praktisch nicht möglich, den Zeitpunkt zu bestimmen, an dem der Bescheid zur Post gegeben worden ist. Widersprüche gegen Bescheide der Jobcenter können also praktisch kaum verfristen.

Ist die Rechtsbehelfsfrist tatsächlich einmal abgelaufen und der Widerspruch deshalb unzulässig, hat sich die Behörde gleichwohl noch einmal mit dem Vorbringen des Widerspruchsführers auseinanderzusetzen und den angegriffenen Bescheid nach § 44 SGB X einer Überprüfung zuzuführen. Ein verfristeter Widerspruch ist von der Behörde nämlich als Überprüfungsantrag auszulegen. Praktisch erfolgt diese Überprüfung allerdings nie.

Hat der Betroffene Widerspruch eingelegt, muss die Behörde innerhalb von drei Monaten darüber entscheiden. Meist wird diese Frist nicht eingehalten. Dann kann der Betroffene eine Entscheidung durch eine so genannte Untätigkeitsklage erzwingen.

Der Widerspruch und die spätere Klage gegen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide entfaltet „aufschiebende Wirkung“. Während diese aufschiebende Wirkung besteht, darf die Behörde den Bescheid nicht vollziehen; sie darf die geltend gemachte Forderung weder einfordern, noch anmahnen oder verrechnen. Auch dies wird von den Jobcentern aber regelmäßig und systematisch ignoriert. Wer hiervon betroffen ist, sollte sich an einen Rechtsanwalt oder das Sozialgericht wenden.

 

Warmwasseraufbereitung

Seit 01.01.2011 werden die Kosten für die Warmwasseraufbereitung bei den Kosten für Unterkunft und Heizung mit übernommen. Die Gesamtkosten für Heizenergie müssen nun im Rahmen der Unterkunftskosten vollständig übernommen werden. Dabei gelten jedoch folgende 2 Besonderheiten. (mehr …)