Seit 01.01.2011 werden die Kosten für die Warmwasseraufbereitung bei den Kosten für Unterkunft und Heizung mit übernommen. Die Gesamtkosten für Heizenergie müssen nun im Rahmen der Unterkunftskosten vollständig übernommen werden. Dabei gelten jedoch folgende 2 Besonderheiten. Wenn Warmwasser durch eine zentrale Heizanlage bereitet wird und die Kosten der Warmwasserbereitung in Form von monatlicher Vorauszahlung und ggf. Nachzahlungen an den Vermieter gezahlt werden, sind diese als Unterkunftskosten in vollständiger Höhe vom Jobcenter zu übernehmen. Wenn das Warmwasser jedoch durch eine dezentrale Heizanlage wie etwa einem Wasserboiler oder einem Durchlauferhitzer aufbereitet wird gelten festgelegte Mehrbedarfe die vom Jobcenter scheinbar willkürlich „ermittelt“ worden sind.

Hier ist nachträglich die Frage zu klären ob dies verfassungsgemäß ist, da hier eine Abstufung nach Altersstufen erfolgt.
Zusammenfassend lässt sich jetzt aber folgendes sagen:

  • Bei zentraler Warmwasseraufbereitung werden die Kosten in tatsächlicher aber angemessener Höhe übernommen ( § 22 Abs.1 S.1 SGB II )
  • Bei dezentraler Warmwasseraufbereitung gelten festgelegte Mehrbedarfe ( § 21 Abs. 7 SGB II )
  • Ein großer Irrtum ist auch, dass das Jobcenter nur einen bestimmten Teil an Warmwasserkosten pro Kopf im Jahr übernimmt. Richtig ist das jeder Hilfebedürftige sparsam mit dem Wasserverbrauch umgehen soll, die vom Jobcenter festgelegte Obergrenze gibt es aber nicht.

    Warmwasseraufbereitung