Wer mit einen an ihn gerichteten Bescheid nicht einverstanden ist, kann gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist schriftlich einzulegen. Er sollte bei der Behörde eingelegt werden, die den Bescheid erlassen hat. Notwendig ist dies allerdings nicht. Der Widerspruch kann bei jedem anderen Sozialleistungsträger eingelegt werden und ist dann an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Ich rate allen  Betroffenen, den Widerspruch so einzulegen, dass der Zugang des Widerspruchs bei der Behörde bewiesen werden kann. Die Jobcenter erweisen sich nämlich als wahre Bermuda-Dreiecke und es kommt nicht selten vor, dass in der Behörde Post verloren geht. Das Cottbuser Sozialgericht lässt als Zugangsnachweis ein Faxprotokoll genügen; wer sicher gehen will, sollte sich die Übergabe des Widerspruchs auf einer Kopie vom Amt bestätigen lassen.

Der Widerspruch muss innerhalb der sog. Rechtsbehelfsfrist von einem Monat eingelegt werden. Diese Frist beginnt allerdings nicht schon mit dem Erlass des Bescheides zu laufen, sondern erst mit dessen Bekanntgabe beim Betroffenen.  Den Zugang des Bescheides hat die Behörde zu beweisen, ebenso den Zugangszeitpunkt. dabei hilft ihr allerdings die so genannte „Drei-Tage-Zugangsfiktion“. Danach gilt der übermittelte Bescheid drei Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.  Der Anwendungsbereich dieser gesetzlichen Vermutung ist allerdings stark eingeschränkt. Sie gilt nach dem Wortlaut des geltenden Rechtes nicht, wenn Zweifel am Zugangszeitpunkt bestehen. Dann hat die Behörde den Zugangszeitpunkt zu beweisen. Die so genannte Zugangsfiktion knüpft zudem zur Bestimmung des Zugangszeitpunkts an den Zeitpunkt an, an dem die Behörde den Bescheid „zur Post gegeben“ hat. Und genau das können die Jobcenter praktisch nur in den seltensten Fällen beweisen. Die Bescheide der Behörde werden nämlich meist in der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg gedruckt und versandt. Hier werden keine Postausgangsbücher geführt. Damit ist es dem einzelnen Jobcenter praktisch nicht möglich, den Zeitpunkt zu bestimmen, an dem der Bescheid zur Post gegeben worden ist. Widersprüche gegen Bescheide der Jobcenter können also praktisch kaum verfristen.

Ist die Rechtsbehelfsfrist tatsächlich einmal abgelaufen und der Widerspruch deshalb unzulässig, hat sich die Behörde gleichwohl noch einmal mit dem Vorbringen des Widerspruchsführers auseinanderzusetzen und den angegriffenen Bescheid nach § 44 SGB X einer Überprüfung zuzuführen. Ein verfristeter Widerspruch ist von der Behörde nämlich als Überprüfungsantrag auszulegen. Praktisch erfolgt diese Überprüfung allerdings nie.

Hat der Betroffene Widerspruch eingelegt, muss die Behörde innerhalb von drei Monaten darüber entscheiden. Meist wird diese Frist nicht eingehalten. Dann kann der Betroffene eine Entscheidung durch eine so genannte Untätigkeitsklage erzwingen.

Der Widerspruch und die spätere Klage gegen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide entfaltet „aufschiebende Wirkung“. Während diese aufschiebende Wirkung besteht, darf die Behörde den Bescheid nicht vollziehen; sie darf die geltend gemachte Forderung weder einfordern, noch anmahnen oder verrechnen. Auch dies wird von den Jobcentern aber regelmäßig und systematisch ignoriert. Wer hiervon betroffen ist, sollte sich an einen Rechtsanwalt oder das Sozialgericht wenden.

 

Widerspruch