Wurde gegen einen Verwaltungsakt erfolgreich Widerspruch eingelegt, muss die Behörde die getroffene Regelung nochmals auf ihre Recht- und Zweckmäßigkeit überprüfen und die daraus resultierende Entscheidung in einem sogenannten Widerspruchsbescheid mittteilen. Wird in dem Widerspruchsbescheid dem Widerspruch des Widerspruchsführers stattgegeben, kann dieser das Widerspruchsverfahren als erledigt erklären und eine Kostenentscheidung verlangen. (§ 63 Abs. 1 SGB X)
Eine Weisung der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit sieht vor, dass höchstens 30 % aller Widersprüche erfolgreich sein dürfen. Daran haben sich auch die Widerspruchsstellen zu halten und lehnen deshalb auch völlig begründete Widersprüche ab, wenn die „Erfolgsquote“ erreicht ist!
Für den Fall das der Forderung des Widerspruchführers also nicht stattgegeben wurde kann der Betroffene, entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung mit der jeder Widerspruchsbescheid ausgestattet sein muss, Klage einreichen. (§ 85 Abs. 3 Satz 1 SGG)
Auch hier gilt bereits wie beim Widerspruch eine Monatsfrist ab dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Widerspruchbescheides.

Widerspruchsbescheid