Die Kosten für die Beheizung der Wohnung sind grundsätzlich vom Jobcenter zu übernehmen. Dies gilt allerdings nur, solange sie „angemessen“ sind. Bei dem Begriff „angemessen“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der durch den Rechtsanwender auszufüllen ist. Was „angemessen“…
Widerspruch
Wer mit einen an ihn gerichteten Bescheid nicht einverstanden ist, kann gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist schriftlich einzulegen. Er sollte bei der Behörde eingelegt werden, die den Bescheid erlassen hat. Notwendig ist dies allerdings nicht. Der Widerspruch…
Heizkosten bei Eigenheimbesitzern
Die Heizkosten bei Eigenheimbesitzern ermitteln sich im Wesentlichen nach den gleichen Vorschriften, wie die von Mietern. Auch hier entscheidet letztlich der Heizspiegel, welche Kosten „angemessen“ sind. Probleme bereiten die Jobcenter den Betroffenen hier oft
Widerspruchsbescheid
Wurde gegen einen Verwaltungsakt erfolgreich Widerspruch eingelegt, muss die Behörde die getroffene Regelung nochmals auf ihre Recht- und Zweckmäßigkeit überprüfen und die daraus resultierende Entscheidung in einem sogenannten Widerspruchsbescheid mittteilen. Wird in dem Widerspruchsbescheid dem Widerspruch
Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU)
Höhere Wohnkosten durchsetzen: hier Anders als der Regelbedarf und die Leistungen für Mehrbedarfe sind die Leistungen für Unterkunft und Heizung (KdU)
Wohnkosten
Die Wohnkosten bei selbst genutztem Wohnraum (Eigenheim, Eigentumswohnung) sind in vollständiger Höhe mit allen dazu zählenden Belastungen vom Jobcenter zu übernehmen. Dazu zählen folgende Punkte:
Mehrbedarfe
Die Mehrbedarfe im SGB II ergeben sich aus besonderen Lebenssituationen, dem sogenannten „Ausnhametatbeständ“. (§ 21 SGB II) 17 % bei Schwangerschaft ab 13. Woche 17 % der Regelleistung
Wohngemeinschaft (WG)
Alles was keine Bedarfs- und Haushaltsgemeinschaft ist, ist eine Wohngemeinschaft.
Mehraufwandsentschädigung
Alle Tätigkeiten die einem von Jobcenter mehr oder weniger aufgedrängt wurden sind anrechnungsfrei. Dabei ist egal wie hoch die Entlohnung für die jeweilige Tätigkeit ist.
Mitwirkungspflicht
ALG II – Bezieher haben umfangreiche Mitwirkungspflichten. Kommen Sie diesen nicht nach, können Leistungen teilweise oder sogar ganz gestrichen werden. Zu diesen Pflichten zählen: