Die Kosten für die Beheizung der Wohnung sind grundsätzlich vom Jobcenter zu übernehmen. Dies gilt allerdings nur, solange sie „angemessen“ sind. Bei dem Begriff „angemessen“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der durch den Rechtsanwender auszufüllen ist. Was „angemessen“ ist, entscheidet letztlich der Richter. Die Richtlinien der Jobcenter sind zwar für die Mitarbeiter der Jobcenter bindend, nicht aber für die Betroffenen oder die Gerichte.
Die Angemessenheit der Aufwendungen für die Heizung ist – mangels für den Einzelfall aussagekräftiger anderer Werte – solange zu bejahen, wie diese Aufwendungen unter dem Grenzbetrag eines bundesweiten oder kommunalen Heizspiegels liegen (BSG v. 2.7.2009 – B 14 AS 36/08 R – BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23; BSG v. 2.7.2009 – B 14 AS 33/08 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 25; BSG v. 20.8.2009 – B 14 AS 65/08 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 26 <Zweibrücken> RdNr 23 ff).

Den bundesweiten Heizkostenspiegel finden Sie hier:
heizspiegel.de (PDF)

Zu beachten ist, dass dieser nur Aussagen über die Höhe der Kosten von Gas-, Öl- oder Fernwärmeheizungen trifft.  Für andere Energieträger, wie Holz und Kohle trifft er keine Regelungen!
Was für Kohle- oder Holzfeuerung „angemessen“ ist, muss hier also jeweils mit einem sog. Heizgutachten ermittelt werden und zwar durch das Jobcenter.

Wenn die Miete einer Wohnung nach der Produkttheorie (mehr dazu bei den Kosten für Unterkunft und Heizung) angemessen ist, sind die Heizkosten grundsätzlich zu erstatten. Dies gilt selbst dann wenn die Wohnung rein von der Quadratmeterzahl her, die vorgeschriebenen Richtwerte des Jobcenters überschreitet. Nicht erstattungsfähig sind Heizkosten lediglich dann, wenn sie bei sachgerechter und wirtschaftlicher Beheizung der Höhe nach nicht erforderlich erscheinen. Kurz um wenn ein verschwenderisches Verhalten vorliegt. Hier reicht die bloße Behauptung des Jobcenters allerdings nicht aus. Hier muss immer eine konkrete Prüfung des vorliegenden Einzelfalls durchgeführt werden. Grundsätzlich können Heizkosten erst dann als unangemessen gelten, wenn sie die obere Grenze des lokalen bzw. bundesweiten Heizspiegels überschreiten.

Wichtig ist auch die Tatsache, dass es im SGB II keine Ermächtigungsgrundlage zur Pauschalierung von Heizkosten gibt. Heizkosten dürfen also nicht pauschalisiert werden! Die Pauschalierung ist rechtswidrig und Betroffene haben über § 44 SGB X einen Rückzahlungsanspruch.

Heizkosten