Schafft es das Jobcenter nicht innerhalb von 6 Monaten über Ihre Überprüfung bzw. innerhalb von 3 Monaten über Ihren Widerspruch zu entscheiden, können Sie beim Sozialgericht Untätigkeitsklage einreichen und so eine Entscheidung erzwingen.
Umzug
Die Zusicherung zu den Aufwendungen für eine neue Unterkunft werden in § 22 Abs. 2 + 3 SGBII geregelt. Jeder ALG-Empfänger ist vor Umzug in eine neue Wohnung dazu verpflichtet beim zuständigen Jobcenter eine „Erlaubnis“ einzuholen
Tilgungsleistungen
Tilgungsleistungen als Bestandteil der Finanzierungskosten einer vom Hilfebedürftigen selbst genutzten Eigentumswohnung sind vom Grundsicherungsträger bis zur Höhe der angemessenen Kosten einer Mietwohnung als Kosten der Unterkunft zu übernehmen, wenn der Hilfebedürftige andernfalls gezwungen wäre, seine Wohnung aufzugeben. (BSG v. 18.06.2008,…
Meldeaufforderungen
Hier hat eine schriftliche Rechtsfolgebelehrung zu erfolgen (§ 31 Abs. 2 S. 1 SGB II) Den Zugang einer Meldeaufforderung sowie den Zeitpunkt des Zugangs bei dem Leistungsberechtigten hat die Behörde
Sanktion
Unter § 31 SGB II finden sie alles zum Thema Sanktionen (Pflichtverletzungen, Sanktionsfolgen und Dauer der Sanktion). In § 32 SGB II sind zusätzlich die Meldeversäumnisse geregelt. Die Sanktionen im SGB II haben sich in den letzten Jahren drastisch verschärft.
Regelbedarf (Regelleistung)
Der Regelbedarf deckt den laufenden Bedarf, insbesondere für Ernährung, Kleidung und Körperpflege ab. Nebenbei muss der Haushaltsstrom hiervon bezahlt werden und es müssen Rücklagen angespart werden, um eventuelle Reparaturen im Haushalt oder Neuanschaffungen zu bezahlen. So die Theorie.
Mitwirkungspflicht
ALG II – Bezieher haben umfangreiche Mitwirkungspflichten. Kommen Sie diesen nicht nach, können Leistungen teilweise oder sogar ganz gestrichen werden. Zu diesen Pflichten zählen:
Mehraufwandsentschädigung
Alle Tätigkeiten die einem von Jobcenter mehr oder weniger aufgedrängt wurden sind anrechnungsfrei. Dabei ist egal wie hoch die Entlohnung für die jeweilige Tätigkeit ist.
Mehrbedarfe
Die Mehrbedarfe im SGB II ergeben sich aus besonderen Lebenssituationen, dem sogenannten „Ausnhametatbeständ“. (§ 21 SGB II) 17 % bei Schwangerschaft ab 13. Woche 17 % der Regelleistung
Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU)
Höhere Wohnkosten durchsetzen: hier Anders als der Regelbedarf und die Leistungen für Mehrbedarfe sind die Leistungen für Unterkunft und Heizung (KdU)