Die Zusicherung zu den Aufwendungen für eine neue Unterkunft werden in § 22 Abs. 2 + 3 SGBII geregelt. Jeder ALG-Empfänger ist vor Umzug in eine neue Wohnung dazu verpflichtet beim zuständigen Jobcenter eine „Erlaubnis“ einzuholen. Dabei ist die Zusicherung an einige Voraussetzungen gebunden. Und zwar muss der Umzug erforderlich und angemessen sein. (§ 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II)
Erforderlich ist ein Umzug demnach wenn,

  • Die KdU unangemessen sind
  • Die Wohnfläche deutlich zu klein ist
  • Eine gesundheitliche Gefährdung besteht
  • Eine neue Partnerschaft eingegangen wurde
  • Eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt vollzogen wird

Zieht ein Leistungsträger ohne Erforderlichkeit in eine neue Wohnung und es erhöhen sich hierdurch die Leistungen für Unterkunft und Heizung, ist das Jobcenter dazu berechtigt die KdU nur in bisheriger Höhe zu tragen. Selbst dann wenn die Kosten noch innerhalb der Angemessenheitsgrenze liegen. (§ 22 Abs. 1 S. 2 SGB II)
Umzugs-, Wohnungsbeschaffungskosten und Kaution sind nur dann vom Jobcenter zu übernehmen, wenn ein Umzugsgrund vorliegt von dem sich auch ein Nichthilfeempfänger leiten lassen würde, die Angemessenheit der neuen Wohnung besteht und die neue Wohnung eben vor der Anmietung vom Jobcenter bewilligt wurde.

Aus Erfahrungen kann ich sagen, dass das Jobcenter jungen Erwachsenen die das Elternhaus verlassen wollen, etwa weil sie mit der Freundin zusammenziehen wollen, besonders oft den Umzug verwehrt. Ebenso kann ich aus Erfahrung sagen, dass wenn die Eltern ihre Kinder „rauswerfen“, diese sich eine neue Wohnung suchen müssen und diese auch vom Jobcenter übernommen werden muss, sofern sie angemessen ist.

Ist die Miete zu hoch, kann das Jobcenter verlangen, dass man sich eine neue Wohnung sucht. In der Regel bekommen die Hilfebedürftigen hierfür ein halbes Jahr Zeit. Wenn Sie allerdings keine angemessene Wohnung finden, muss die Miete auch weiterhin vom Jobcenter übernommen werden!

Umzug