• Hier hat eine schriftliche Rechtsfolgebelehrung zu erfolgen (§ 31 Abs. 2 S. 1 SGB II)
  • Den Zugang einer Meldeaufforderung sowie den Zeitpunkt des Zugangs bei dem Leistungsberechtigten hat die Behörde zu erbringen. (§ 37 Abs. 2 S. 2 SGB X) Kann die Behörde den Zugang nicht beweisen ist die Sanktion rechtswidrig, da die schriftliche Rechtsfolgebelehrung dann nicht vorhanden ist.
  • Kann der Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweisen, etwa ein Bewerbungsgespräch, darf nicht sanktioniert werden. (§ 31 Abs. 2 SGB II)

Die weitere Absenkung des Alg II um 10 von Hundert der Regelleistung wegen eines wiederholten
Meldeversäumnisses innerhalb eines bereits laufenden Sanktionszeitraums setzt voraus, dass
die vorausgegangene Sanktion bereits durch Bescheid festgestellt worden ist. (BSG v. 09.11.2010 – B 4 AS 27/10 R)

Wurde an einen Empfänger von Leistungen zur Grundsicherung von Arbeitsuchenden, gegen
den bereits eine Leistungskürzung wegen Verletzung der Meldepflicht verhängt wurde, eine
als „Erste Einladung“ bezeichnete weitere Aufforderung zur Erfüllung der Meldepflicht versandt
und darin als Rechtsfolge für den Fall des Nichterscheinens eine Reduzierung der Leistung
um 10% angedroht, so stellt sich die Rechtsfolgenbelehrung als fehlerhaft dar. Damit scheidet
selbst im Fall eines weiteren Meldeversäumnisses eine erneute Leistungskürzung mangels wirksamer
Rechtsfolgenbelehrung aus. (BSG v. 27.01.2011 – L 19 AS 2082/10)

Meldeaufforderungen