ALG II – Bezieher haben umfangreiche Mitwirkungspflichten. Kommen Sie diesen nicht nach, können Leistungen teilweise oder sogar ganz gestrichen werden. Zu diesen Pflichten zählen:
Mehraufwandsentschädigung
Alle Tätigkeiten die einem von Jobcenter mehr oder weniger aufgedrängt wurden sind anrechnungsfrei. Dabei ist egal wie hoch die Entlohnung für die jeweilige Tätigkeit ist.
Ein-Euro-Jobs
Ein-Euro-Jobs wie etwa die Pflege von Grünanlagen oder das Aufsammeln von Müll sind rechtswidrig! Die Gerichte argumentieren damit, dass eine Arbeitsmaßnahme des Jobcenters mit Mehraufwandentschädigung anderen Firmen und Arbeitnehmern auf dem privatrechtlichen Arbeitsmarkt
Erstausstattung
Jeder Hilfebedürftige kann durch einen gesonderten Antrag beim Jobcenter Leistungen zur Erstausstattung der Wohnung beantragen. Darüber entscheidet das Jobcenter nach dem sogenannten Auswahlermessen. Das bedeutet, dass das Jobcenter entweder
Erwerbseinkommen
Alles das was während des Leistungsbezuges zufließt kann als Einkommen bezeichnet werden. (§ 2 Abs. 4 S.3 ALG II und BSG v. 30.09.2008 – B 4 AS 29/07). Oder anders ausgedrückt ist Einkommen alles das, was jemand ab dem Monat…
Einkommensbereinigung
Unter Einkommensbereinigung ist die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens zu verstehen. Folgende Beiträge sind dabei aus jeder Art von Einkommen abzusetzen: Vom Einkommen Volljähriger ist eine sogenannte Versicherungspauschale in Höhe von 30€ abzuziehen
Eingliederungsvereinbarung
Eine Eingliederungsvereinbarung ist ein Vertrag zwischen dem ALG II – Empfänger und dem Jobcenter. In diesem Vertrag werden die Schritte zur Widereingliederung in den Arbeitsmarkt geregelt. Somit soll festgelegt werden welche Pflichten und Aufgaben die jeweilige Partei
Grundsicherungsleistungen
Die Grundsicherungsleistungen setzen sich zusammen aus: Regelbedarf + Mehrbedarf
Wohngemeinschaft (WG)
Alles was keine Bedarfs- und Haushaltsgemeinschaft ist, ist eine Wohngemeinschaft.
Mehrbedarfe
Die Mehrbedarfe im SGB II ergeben sich aus besonderen Lebenssituationen, dem sogenannten „Ausnhametatbeständ“. (§ 21 SGB II) 17 % bei Schwangerschaft ab 13. Woche 17 % der Regelleistung