Alles das was während des Leistungsbezuges zufließt kann als Einkommen bezeichnet werden. (§ 2 Abs. 4 S.3 ALG II und BSG v. 30.09.2008 – B 4 AS 29/07). Oder anders ausgedrückt ist Einkommen alles das, was jemand ab dem Monat der Antragstellung wertmäßig dazu erhält. (§ 37 Abs. 2 S. 2 SGB II). Kein Einkommen ist im Bedarfszeitraum zur Auszahlung gebrachtes Vermögen wie Sparguthaben oder eine Lebensversicherung. Die Rechtsprechung des BSG sieht hierin lediglich eine Vermögensumschichtung und zählt diese zum Vermögensbestand. (BSG v. 30.09.2008 – B 4 AS 57/07 R).  Nur tatsächlich zur Verfügung stehende Einkünfte dürfen als Einkommen berücksichtigt werden. Demnach sind Ansprüche auf Leistungen bei anderen Sozialleistungsträgern oder gegen verpflichtete Dritte niemals Einnahmen.

Erwerbseinkommen