Höhere Wohnkosten durchsetzen: hier

Anders als der Regelbedarf und die Leistungen für Mehrbedarfe sind die Leistungen für Unterkunft und Heizung (KdU) nicht pauschalisiert und werden in tatsächlicher Höhe übernommen, soweit sie angemessen sind. (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II)   Daher ist bei jeder Berechnung der KdU auf die Besonderheiten des Einzelfalls zu schauen.

Grob zusammengefasst sind in den kosten für Unterkunft und Heizung folgende Punkte enthalten:

  • Miete bei Mietwohnungen oder anderen angemieteten Unterkünften
  • Betriebskosten, Vorauszahlungen und Abrechnungssalden
  • Kosten der Reparatur der Wohnung (soweit mietvertraglich wirksam übertragen)
  • Kosten der Schönheitsreparaturen
  • Kosten für einen erforderlichen Umzug (mehr bei „Umzug“)
  • Kosten für eine Kaution oder einen Genossenschaftsanteil
  • Kosten der Beheizung und der Warmwasserbereitung

→ Kdu = Grundmiete + Nebenkosten + Heizkosten

Wird ein Umzug selbst organisiert, weil das Job Center keine Spedition bewilligen will, gehören nach § 22 alle anfallenden Beschaffungs- und Beschädigungskosten zu den Unterkunftskosten. Werden beim Umzug Möbel wie etwa der Kleiderschrank oder der Kühlschrank beschädigt, weil die Helfer eben keine Fachleute mit den entsprechenden Transporthilfsmitteln sind, müssen vom Job Center in der Regel als umzugsbedingte Kosten über § 22 als Kosten der Unterkunft übernommen werden. Die Beschaffung dieser Gegenstände ist im Regelsatz enthalten und muss im Normalfall von den Betroffenen selbst finanziert werden. Jedoch ist die Beschädigung beim Umzug nicht mit normalem Verschleiß gleichzusetzen. Denn ohne den Umzug wären die Gegenstände ja noch intakt.

Was sind angemessene Unterkunftskosten?

Die Jobcenter in Deutschland haben festgelegte Richtlinien in denen Sie scheinbar wahllos gewählte Werte für die Wohnungsgröße aufgelistet haben.
Nachfolgend eine grobe Übersicht über die Angemessenheit der Wohnfläche die das Jobcenter als Grundlage für Ihre Entscheidungen verwendet:

Anzahl der Personen Wohnungsgröße (bis zu)
Eine 45 – 50 qm
Zwei 60 – 65 qm
Drei 75 – 80 qm
Vier 90 – 95 qm
Jede Weitere 10 – 15 qm

Die Gerichte allerdings zerpflücken diese Richtlinien der Jobcenter regelmäßig. Für das Gericht muss die Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft auf der Grundlage
eines überprüfbaren, schlüssigen Konzepts zur Datenerhebung und Datenauswertung unter
Einhaltungen anerkannter mathematisch statistischer Grundsätze erfolgen (BSG v. 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R). Und da dies bei den abstrakten Werten der Jobcenter nicht der Fall ist, finden die dort festgelegten Richtlinien bei den Gerichten auch kaum Berücksichtigung. Bei dem Begriff der „Angemessenheit“ handelt es sich um einen durch die Fachgerichte vollständig überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff. Laut den Gerichten ist die Angemessenheitsprüfung in drei Schritten vorzunehmen:

  1. sind abstrakt die angemessene Wohnungsgröße und Wohnungsstandards zu bestimmen
  2. wird festgelegt auf welche konkreten räumlichen Gegebenheiten als räumlicher Vergleichsmaßstab für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist
  3. wird ermittelt, wie viel für eine nach Größe und Standard abstrakt als angemessene eingestufte Wohnung auf dem für den Hilfebedürftigen maßgeblichen Wohnungsmarkt aufzuwenden ist

Fakt ist also das nicht das Jobcenter sondern das Gericht festlegt welche Wohnkosten „angemessen“ sind und welche nicht. Bezugspunkte für die Gerichte sind die jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen des Wohnraumförderungsgesetzes (§10 WoFG) (BSG v. 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R). Oftmals verwenden die Gerichte für die Klärung der Frage nach der Angemessenheit der Wohnkosten einen regionalen Mietspiegel. Dieser wird von vielen Gerichten als Grundlage eines schlüssigen Verfahrens zur Ermittlung der angemessenen Referenzmiete im Vergleichsraum angesehen (BSG v.17.12.2009 –  B 4 AS 27/09 R). Danach werden die KdU anhand der Situation auf dem Wohnungsmarkt überprüft.
Falls kein Mietspiegel für eine bestimmte Region vorhanden ist, sind praktisch alle Unterkunftskosten angemessen. Wurde ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten iS des § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 vom Grundsicherungsträger nicht vorgelegt und überschreiten die geltend gemachten tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung die – insofern unter Heranziehung der Wohngeldtabelle zu § 8 WoGG 2 ermittelte – angemessene Vergleichsmiete nicht, steht der Kostenübernahme auch eine Überschreitung der Wohnflächengrenze nicht entgegen, da dies iS der Produkttheorie durch eine geringe Höhe der Heizungs- und sonstigen Nebenkosten ausgeglichen wird. (LSG Niedersachsen-Bremen v. 19.11.2009 – L 6 AS 374/06).
Zur Berechnung der angemessenen Unterkunftskosten hat das BSG in ständiger Rechtsprechung die eben erwähnte Produkttheorie vorgegeben (BSG v. 07.11.2006 – B 7b AS 18/06). Hiernach setzen sich die jeweiligen angemessenen Unterkunftskosten aus der Quadratmeterzahl * Quadratmeterpreis zusammen. Demnach sind die KdU angemessen, wenn das Produkt aus Wohngröße und Wohnungsstandard (in erster Linie der Preis) angemessen sind.
Zusammenfassend lässt sich sagen:

Es ist nur relevant was eine Wohnung kostet und nicht, wie sich die Kosten zusammensetzen. (BSG v. 07.1.2006 – B 7b 18/06 R)   Auch die Größe der Wohnung ist unerheblich entscheidend ist eben nur das die Kosten „angemessen“ sind und über die Angemessenheit lässt sich eben streiten.

Das Jobcenter darf nicht auf eine isolierte Angemessenheitsprüfung, etwa Wohnungsgröße, Betriebs- oder Heizkosten abstellen. Bei der Bemessung der Angemessenheit ist die Einbeziehung der Heizkosten nicht zulässig! Grund hierfür ist die Tatsache, dass es für die Heizkosten keine zuverlässige Ermittlungsmöglichkeit gibt. Ist die Wohnung nach der oben beschriebenen Produkttheorie, von Ihren Mietkosten her angemessen, sind die Heizkosten grundsätzlich zu erstatten.
Was ist, wenn die tatsächlichen Kosten der Unterkunft unangemessen sind?

Leistungen für Unterkunft sind auch bei Unangemessenheit zunächst in „tatsächlicher Höhe“ zu übernehmen. (§ 22 Abs. 1 S.1 + S.3 SGB II)    Und zwar so lange, wie es den oder dem Hilfebedürftigen nicht möglich oder nicht zumutbar ist die Kosten zu senken. Etwa durch einen Umzug oder durch Vermietung. (§ 22 Abs. 1 S. 3 SGB II) In der Regel jedoch längstens für sechs Monate. (§ 22 Abs. 1 S.3 SGB II) Aber auch nach diesem Zeitraum darf das Jobcenter die Leistungen für die Unterkunft nicht einfach so senken. Ohne Aufforderung zur Kostensenkung ist eine Abweichung von den tatsächlichen Unterkunfts und Heizkosten rechtswidrig. (BSG v. 19.09.2008 – B 14 AS 54/07 R) War die Aufforderung zur Kostensenkung falsch oder nicht ausreichend sind die unangemessenen Kosten der Unterkunft auch nach den sechs Monaten weiter in der tatsächlichen Höhe zu übernehmen. (BSG v. 19.03.2008 – B 4 AS 30/08)
Eigenheimbesitzer

Zur Bestimmung der Angemessenheit von Kosten der Unterkunft und Heizung für ein Eigenheim, vgl. Urteil des BSG vom 02.07.2009,  Az: B 14 AS 33/08 R.

Das Jobcenter muss auch Tilgungsleistungen übernehmen, wenn sonst der Verlust des Wohnhauses droht.
Urteile

Nutzen Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, so sind die Kosten
im Regelfall anteilig pro Kopf aufzuteilen (Kopfanteilsmethode). Dies gilt auch dann, wenn eine Hilfebedürftige gemeinsam mit ihrer Tochter, die BAföG-Leistungen bezieht, eine Wohnung nutzt. (BSG v. 27.02.2008, B 14/11b AS 55/06 R)

Ein den Grundwehrdienstleistender Familienangehöriger, ist bei der Aufteilung der Kosten der Unterkunft nach Kopfteilen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn für den Wehrdienstleistenden ein Zimmer in der elterlichen Wohnung vorgehalten wird und er sich dort an dienstfreien Wochenenden aufhält. Der Wohnungsbedarf des Wehrdienstleistenden wird ausschließlich durch die im Rahmen des Wehrdienstverhältnisses gestellte Unterkunft gedeckt (LSG Sachsen-Anhalt v. 03.04.2008, L 2 AS 56/06)

Kosten der Unterkunft und Heizung sind auch dann zu berücksichtigen, wenn diese Kosten nicht beglichen worden sind. Es reicht regelmäßig aus, dass der Hilfebedürftige einer ernsthaften Mietzinsforderung ausgesetzt ist. (BSG v. 22.9.2009 – B 4 AS 8/09 R; BSG v. 7.5.2009 – B 14 AS 31/07 R)

Tilgungsleistungen als Bestandteil der Finanzierungskosten einer vom Hilfebedürftigen selbst genutzten Eigentumswohnung sind vom Grundsicherungsträger bis zur Höhe der angemessenen Kosten einer Mietwohnung als Kosten der Unterkunft zu übernehmen, wenn der Hilfebedürftige andernfalls gezwungen wäre, seine Wohnung aufzugeben. (BSG v. 18.06.2008, Az: B 14/11b AS 67/06 R)

Eine konkrete Gefährdung des Wohneigentums ist nicht erforderlich. (LSG Sachsen  v. 05.05.2011, L 2 AS 803/09)

Ein schlüssiges Konzept liegt nur dann vor, wenn der Grundsicherungsträger planmäßig vorgegangen ist iS der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich ort- und zeitbedingter Tatsachen im maßgeblichen Vergleichsraum sowie für sämtliche Anwendungsfälle und nicht nur punktuell im Einzelfall. (BSG v. 22.9.2009 – B 4 AS 18/09 R)

Nach Ablauf der Frist, die dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eingeräumt ist, um seine Kostensenkungsobliegenheit umzusetzen, sind die Leistungen für Unterkunft nach dem SGB II – bei festgestelltem Ausfall der lokalen Erkenntnismöglichkeiten – auf die Werte der Wohngeldtabelle (rechte Spalte) zu § 8 WoGG (juris: WoGG 2) (bis 31.12.2008) zzgl. eines Zuschlags zu begrenzen, (BSG v. 17.12.2009 – B 4 AS 50/09 R)
Guthaben sind dann nicht anzurechnen, wenn diese wegen Verrechnung nicht tatsächlich zur Verfügung stehen.  (LSG Nordrhein-Westfalen v. 14.01.2011 – L 19 AS 1608/10 B;
SG Neubrandenburg v. 27.09.2010 – S 11 AS 960/07)

Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU)