Die sogenannte BG ist eine selbstbehaltslose Unterhaltsgemeinschaft zwischen Leistungsberechtigten und dessen ehelichen und eheähnlichen Partner, sowie unter 25-jährigen, hilfebedürftigen, leiblichen und Stiefkindern in einem Haushalt. Das bedeutet im Klartext, Ziehen zwei Partner zusammen, geht das Jobcenters fast immer von einer sogenannten Einstandsgemeinschaft aus. Doch das bloße Zusammenziehen gilt nach der gesetzlichen Definition noch nicht als eheähnliche Gemeinschaft. Leider gilt hier die „Beweislastumkehr“ wodurch der ALG-II Empfänger beweisen muss, dass das Verhältnis mit dem Wohnpartner nicht eheähnlich ist. Hier gibt es laut Gesetz vier Prüfkriterien:

  1. Leben Sie seit mindestens einem Jahr zusammen?
  2. Leben Sie mit einem gemeinsamen Kind zusammen?
  3. Versorgen Sie Kinder oder Angehörige Ihres Partners?
  4. Wirtschaften Sie „aus einem Topf“? Also besitzen Sie die Befugnis über Einkommen oder Vermögen Ihres Partners zu verfügen?

Die Voraussetzung für eine BG ist, dass mindestens eine Person erwerbsfähig sein muss.
Unter 25-jährige, die ihren Lebensunterhalt mit ihrem Einkommen oder Vermögen sicherstellen können, sind nicht hilfebedürftig und scheiden daher aus der BG aus. Dabei rechnet das Jobcenter immer wieder das nicht benötigte Einkommen den anderen Mitgliedern der BG an. Das ist nicht korrekt! Immer wieder behauptet das Jobcenter das nur eine Person einer BG einen Antrag stellen kann. Das ist falsch! Jede Person einer BG kann seinen eigenen Antrag stellen und nicht jedes Zusammenleben ist automatisch eine BG. Doch genau das unterstellt das Jobcenter immer wieder.

Bedarfsgemeinschaft