Jeder Hilfebedürftige kann durch einen gesonderten Antrag beim Jobcenter Leistungen zur Erstausstattung der Wohnung beantragen. Darüber entscheidet das Jobcenter nach dem sogenannten Auswahlermessen. Das bedeutet, dass das Jobcenter entweder
Umzug
Die Zusicherung zu den Aufwendungen für eine neue Unterkunft werden in § 22 Abs. 2 + 3 SGBII geregelt. Jeder ALG-Empfänger ist vor Umzug in eine neue Wohnung dazu verpflichtet beim zuständigen Jobcenter eine „Erlaubnis“ einzuholen
Erwerbseinkommen
Alles das was während des Leistungsbezuges zufließt kann als Einkommen bezeichnet werden. (§ 2 Abs. 4 S.3 ALG II und BSG v. 30.09.2008 – B 4 AS 29/07). Oder anders ausgedrückt ist Einkommen alles das, was jemand ab dem Monat…
Untätigkeitsklage
Schafft es das Jobcenter nicht innerhalb von 6 Monaten über Ihre Überprüfung bzw. innerhalb von 3 Monaten über Ihren Widerspruch zu entscheiden, können Sie beim Sozialgericht Untätigkeitsklage einreichen und so eine Entscheidung erzwingen.
Einkommensbereinigung
Unter Einkommensbereinigung ist die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens zu verstehen. Folgende Beiträge sind dabei aus jeder Art von Einkommen abzusetzen: Vom Einkommen Volljähriger ist eine sogenannte Versicherungspauschale in Höhe von 30€ abzuziehen
Überprüfungsantrag
Sollten Sie eine Widerspruchsfrist- oder eine Klagefrist versäumt haben, können Sie einen Überprüfungsantrag stellen. Somit können Sie sämtliche Verwaltungsakte ein Jahr rückwirkend überprüfen lassen. (§ 44 SGB X)
Eingliederungsvereinbarung
Eine Eingliederungsvereinbarung ist ein Vertrag zwischen dem ALG II – Empfänger und dem Jobcenter. In diesem Vertrag werden die Schritte zur Widereingliederung in den Arbeitsmarkt geregelt. Somit soll festgelegt werden welche Pflichten und Aufgaben die jeweilige Partei
Vermögen
Anders als das Einkommen ist unter Vermögen alles das zu verstehen was jemand wertmäßig vor Antragstellung bereits hatte. Selbst dann wenn es im Leistungsbezug zur Auszahlung gebracht wird.
Antrag
Arbeitslosengeld II wird grundsätzlich nur auf Antrag erbracht und nicht für Zeiten vor der Antragstellung. Seit dem 01.01.2011 wirkt ein im Laufe des Monats gestellter Antrag aber auf den ersten Tag des Monats zurück. Ein Antrag bedarf keiner besonderen Form,
Auszubildende
Auszubildende, deren Ausbildung dem Grunde nach, mit Bafög oder BAB förderfähig ist, erhalten grundsätzlich keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Dabei kommt es nicht darauf an