Arbeitslosengeld II wird grundsätzlich nur auf Antrag erbracht und nicht für Zeiten vor der Antragstellung. Seit dem 01.01.2011 wirkt ein im Laufe des Monats gestellter Antrag aber auf den ersten Tag des Monats zurück. Ein Antrag bedarf keiner besonderen Form, er kann mündlich oder schriftlich gestellt werden. Aus Gründen der Beweisbarkeit sollten Sie gleichwohl immer einen schriftlichen Antrag stellen und den Zugang des Antrages bei der Behörde nachweislich belegen können. Hierzu bieten sich mehrere Möglichkeiten:

Abgabe des Originals und Bestätigung des Eingangs des Antrages durch Stempel und Unterschrift auf der Kopie.
Einwurf des Antrages in den Briefkasten des Jobcenters durch oder im Beisein eines Zeugen!
Übergabe- oder Einwurfeinschreiben. Hier muss allerdings bewiesen werden können, was Sie in dem an das Jobcenter übermittelten Briefumschlag übermittelt haben. Lassen Sie also einen Zeugen bestätigen, was sie in den Briefumschlag „eingetütet“ haben und lassen Sie diesen Zeugen den Brief dann zur Post bringen.

Falls Sie einen „falschen“ Antrag auf eine „falsche Leistung“ bei einem „falschen“ Amt gestellt haben, ist das Amt, z.B. das Jobcenter, verpflichtet diesen Antrag bei der „richtigen“ Behörde für die „richtige“ Leistung weiterzuleiten.

Wird ein Verwaltungsverfahren nicht eingeleitet und ergeht innerhalb einer Frist von sechs Monaten keine Verwaltungsentscheidung bezüglich des gestellten Antrages, kann der Leistungsberechtigte durch Untätigkeitsklage eine Entscheidung erzwingen. (§ 88 SGG)

Sofern Sie völlig mittellos sind und die Bearbeitung Ihres Antrages noch dauert, können Sie einen Vorschuss verlangen. Falls sich ihr zuständiger Sachbearbeiter weigert den Zuschuss zu gewähren, verlangen Sie seinen Vorgesetzten! (§ 42 SGB I)  Dabei sind Sie nicht verpflichtet einen Gutschein zu akzeptieren, denn nach dem Gesetz gehen Geld- vor Sachleistungen. (§ 4 SGB II)

Entgegen der Auffassung einiger Jobcenter bedarf es für die Berücksichtigung von Betriebs-kostennachforderungen keines eigenen Antrages. Es reicht, dass die Betriebskostennachforderung dem Jobcenter mitgeteilt wird. Ebenso wenig muss ein Hauseigentümer vor Anschaffung von Heizmaterialien die Kostenübernahme beantragen. Die Kosten der Unterkunft und Heizung sind vielmehr in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, sofern sie angemessen sind.
Einen gesonderten Antrag benötigen die Leistungen aus dem Bildungspaket (dazu mehr bei „Bildungspaket“) sowie Leistungen zur Erstausstattung.

Folgeanträge

Wer einmal einen Antrag auf ALG II Leistungen gestellt hat und  hilfebedürftig ist, dessen Antrag gilt auch so lange er hilfebedürftig ist! Regelmäßig verschickt das Jobcenter neue Formulare an Hartz IV Empfänger um deren Bedürftigkeit zu prüfen. Und immer wieder kommt es vor, dass das Jobcenter bei verspäteter Abgabe dieser Formulare die Leistungen komplett streicht oder für diese Zeit nur die Miete übernimmt. Das ist rechtswidrig!
„Geht der Fortzahlungsantrag erst nach Ablauf des Bewilligungsabschnitts beim zuständigen Träger ein, ist für den Zeitraum zwischen Ablauf des Bewilligungsabschnitts und Eingang des Fortzahlungsantrags zu prüfen, ob Hilfebedürftigkeit durchgehend vorgelegen hat. Ist dies der Fall, sind wegen der Fortwirkung des Erstantrags die Leistungen nahtlos weiter zu bewilligen.“

Antrag