Wer langfristig Hartz-IV-Leistungen bezieht, muss damit rechnen von den Jobcentern zu sog. Arbeitsgelegenheiten herangezogen zu werden. Auch wenn es derzeit wieder Politiker gibt, die Betroffene wieder zum „Reichsarbeitsdienst“ verpflichten wollen, ist nach derzeit noch geltender Rechtslage die Zuweisung von Hartz-IV-Empfängern zu gemeinnützigen Arbeiten nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Das hat nun das Sozialgericht Stralsund nochmals in zwei von uns geführten Verfahren bestätigt.
Die Jobcenter haben es nach diesen Entscheidungen nicht leicht, Betroffene zur Zwangsarbeit zu verpflichten. Die entsprechenden Arbeiten müssen nämlich nicht nur im öffentlichen Interesse liegen; sie müssen vor allem auch „zusätzlich“ sein. Das Gericht hat nochmals klargestellt, dass Arbeiten, die von der öffentlichen Hand ohnehin zu erledigen sind, wie etwa die Grünanlagenpflege, nicht durch „Hartz-IV-Sklaven“ erledigen werden müssen. Die Gemeinden müssen hierfür nämlich sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse schaffen oder entsprechende Unternehmen beauftragen und ortsüblich bezahlen. Das gilt selbst dann, wenn die Gemeindekassen leer sind. Beschäftigungsangebote nach dem SGB II dienen nämlich nicht dazu, die Gemeindekasen zu entlasten, sondern ausschließlich dazu, Betroffene wieder an eine regelmäßige Arbeit heranzuführen. Hinzu kommt, dass die zu erledigenden Arbeiten konkret vom jeweiligen Jobcenter benannt werden müssen. Es ist, so das Gericht, nicht zulässig, wenn die Jobcenter die Betroffenen zu einem Verein vermitteln und es dem Verein überlassen zu bestimmen, was konkret zu tun ist.
Im konkreten Fall hatte das Gericht sowohl den Zuweisungsbescheid des Jobcenters, als auch den darauf aufbauenden Sanktionsbescheid aufgehoben und das Jobcenter zur Erstattung der Kosten des Verfahrens verurteilt. Der Mandant ist also ganz gut weggekommen. Noch besser geht es denjenigen, die die übertragenen Arbeiten zunächst erledigen und die Zuweisung in aller Ruhe gerichtlich überprüfen lassen. Stellt sich nämlich anschließend heraus, dass die Zuweisung rechtswidrig war, haben die Betroffenen gegen das Jobcenter einen Anspruch auf ortsübliche Vergütung. Dann gibt`s ganz sicher mehr als 1,50 € / Stunde.
Weitere Informationen rund um Hartz-IV, aber auch zu anderen Rechtsfragen gibt`s ab sofort wieder in der Kanzlei des Rechtsanwaltes Thomas Lange, Makarenkostraße 25 in Wolgast. Die Beratung von Hartz-IV-Empfängern erfolgt weiterhin kostenfrei. Um vorherige Terminvereinbarung wird aber dringend gebeten. Die Terminvergabe erfolgt über die zentrale Rufnummer 03541 / 718000.