Wenn Hartz-IV-Bezieher eine neue Wohnung beziehen, sind sie in der Regel auf das Jobcenter angewiesen. Wenn das Amt ein Darlehen für die Mietkaution gewährt, lässt es sich in der Regel den Rückzahlungsanspruch gegen den Vermieter abtreten. Doch was passiert, wenn das Amt den Rückzahlungsanspruch nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht beim Vermieter geltend macht, weil es ja sein Geld durch Aufrechnung vom Leistungsempfänger wieder „drin“ hat?

Mit dieser spannenden Frage muss sich jetzt das Sozialgericht Konstanz beschäftigen. Das Amt hatte unserem Mandanten ein Darlehen über 1200,00 € gewährt und diesen Betrag als Mietkaution an den Vermieter gezahlt. Die Rückzahlung des Darlehens erfolgte durch Aufrechnung. Das Amt hatte so in der Folgezeit von den für den Mandanten bewilligten Leistungen 1.200 € einbehalten. Zugleich hatte sich das Amt den Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Mietkaution abtreten lassen, nach Beendigung des Mietverhältnisses forderte das Amt die Kaution vom Vermieter aber nicht zurück. Inzwischen ist der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution verjährt, weil die ‚Dummbeutel‘ vom Amt sich nicht gerührt haben und auch der Mandant den Anspruch wegen der Abtretung nicht geltend machen konnte. Na mal sehen, was der zuständige Richter aus der Geschichte macht …..

Rechtsanwalt
Thomas Lange

Rückforderung Darlehen für Mietkaution