Die Wohnkosten bei selbst genutztem Wohnraum (Eigenheim, Eigentumswohnung) sind in vollständiger Höhe mit allen dazu zählenden Belastungen vom Jobcenter zu übernehmen. Dazu zählen folgende Punkte:
- Grundsteuer und sonstige öffentliche Angaben
- Gebühren für Wasserzähler und Wassermengenregler
- Kanalbenutzungsgebühren, Niederschlagswasser, Beseitigungsbeträge, Beiträge zum Entwässerungsverband, Deichgebühren
- Kosten der Entwässerung des Grundstückes
- Kosten der Straßenreinigung und der Müllabfuhr
- Kosten der Beleuchtung gemeinsam genutzter Anlagen
- Kosten der Reinigung des Schornsteines und der Messung der Heizungsanlage durch den Schornsteinfeger
- Kosten der Beseitigung der Fäkalien und Abwässer
- Kosten einer Gemeinschaftsanlage
- Wartungskosten
- Heizungsanlagen ohne Abwasserhebungsanlagen
- Kosten eines Aufzuges
- Sowie die Kosten der Gartenpflege
- Und unter bestimmten Umständen auch die Kosten eines Hauswartes (alle Punkte BSG v. 07.11.2006 – B 7b AS 8/06 R)
Ebenfalls sind sogenannte Finanzierungskosten zu übernehmen.
Tilgungsleistungen als Bestandteil der Finanzierungskosten einer vom Hilfebedürftigen selbst genutzten Eigentumswohnung sind vom Grundsicherungsträger bis zur Höhe der angemessenen Kosten einer Mietwohnung als Kosten der Unterkunft zu übernehmen, wenn der Hilfebedürftige andernfalls gezwungen wäre, seine Wohnung aufzugeben. (BSG v. 18.06.2008 – B 14/11b AS 67/06 R)
Tilgungsraten für ein Darlehen für den Austausch einer Heizung sind zu übernehmen und stellen weiter keine Vermögensbildung dar. (LSG BaWÜ v. 27.04.2007 – L 8 AS 1503/07 ER)
Eine konkrete Gefährdung des Wohneigentums ist nicht erforderlich. (LSG Sachsen v. 05.05.2011 – L 2 AS 803/09)
Die als privilegiertes Einkommen anerkannte Eigenheimzulage kann nur dann von den Kosten der Unterkunft abgezogen werden, wenn sie tatsächlich eine Verminderung der monatlich anfallenden Schuldzinsen des Haus- oder Wohnungseigentümers bewirkt. (BSG v. 18.02.2010 – B 14 AS 74/08 R)
Schuldzinsen, die aus vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit aufgenommenen Darlehen resultieren, aus Instandsetzung oder Umbauarbeiten zur Erhöhung des Wohnwertes zählen ebenfalls zu den Wohnkosten. (LSG Sachsen-Anhalt, v. 21.10.2008 – L 2 B 342/07 AS ER)
Genau wie Raten und Stundungszinsen für die Abzahlung des Straßenbaubeitrags. (SG Dresden 10.07.2006 – 34 AS 293/05)
Auch Erhaltungsaufwendungen gehören zu den Wohnkosten und sind zu übernehmen. (LSG NRW v. 30.08.2007 . L 9 B 136/07 AS ER) Hierzu zählen regelmäßig anfallende Leinreparaturen, anfallende Wartungsarbeite sowie kleinere Schönheitsreparaturen und Ausbesserungsarbeiten.