ALG II – Bezieher haben umfangreiche Mitwirkungspflichten. Kommen Sie diesen nicht nach, können Leistungen teilweise oder sogar ganz gestrichen werden.
Zu diesen Pflichten zählen:
- es sind alle Tatsachen und Veränderungen anzugeben, die für die Bearbeitung des Antrages und die ALG II Bewilligung erheblich sind
- jedes Einkommen muss sofort mitgeteilt werden
- Meldetermine müssen wahrgenommen werden und Sie müssen persönlich im Amt erscheinen
Nichts desto trotz haben auch die Mitwirkungspflichten von Hilfebedürftigen klare Grenzen!
- die Erfüllung der Pflichten und der Anspruch der Sozialleistung, müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen
- Sie dürfen sich nicht selbst belasten! Etwa wenn Sie Angaben bezüglich Schwarzarbeit machen sollen
- Sie müssen sich nicht verpflichten, sich schmerzhaften oder gefährlichen Untersuchungen zu unterzeihen
- Ihre Mitwirkungspflicht ist auch erreicht, wenn der Sachbearbeiter mit weniger Aufwand das gleiche erreichen kann wie Sie – etwa durch einen Anruf bei der Familienkasse
Haben sie eine Sanktion wegen mangelnder Mitwirkung erhalten, können Sie die Mitwirkung nachholen und geforderte Unterlagen nachreichen. Dadurch kann die Sanktion nachträglich gemindert oder sogar aufgehoben werden. (§ 60 – 67 SGB I)
Mitwirkungspflicht