Mit seinem Urteil vom 23.07.2014, B 8 SO 12/13 R, hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass erwachsenen Empfängern von Sozialleistungen nach dem SGB XII auch dann der volle Regelsatz zusteht, wenn sie im Haushalt der Eltern leben. Damit hat das Gericht faktisch entschieden, dass tausenden von Betroffen höhere Sozialleistungen zustehen und zwar rückwirkend ab dem 01.01.2013.
Doch wer glaubt, dass die Sozialbehörden jetzt höhere Leistungen bewilligte, der irrt. Weil das Urteil den Herren und Damen im Bundessozialministerium nicht passt, soll es nicht umgesetzt werden. So jedenfalls sieht es ein aktueller Nichtanwendungserlass des Ministeriums vor. Das Ministerium weist darin die nachgeordneten Sozialbehörden an, das Urteil des BSG nicht anzuwenden und damit geltendes Recht zu brechen. Den Betroffenen werden damit de facto diejenigen Leistungen versagt, die ihnen nach dem Willen des Gesetzgebers – und des höchsten deutschen Sozialgerichtes – zustehen.
Ein derartiges Verhalten eines Ministeriums ist nicht mehr nachvollziehbar und hat mit rechtsstaatlichem Handeln wohl nichts mehr zu tun. Im Allgemeinen nennt man so ein Verhalten „Betrug“, doch wenn es um die Staatsfinanzen geht und Behörden betroffen sind, kneift man bei der Staatsanwaltschaft schon mal alle Augen zu.
Unsere Augen bleiben offen und wir raten allen Betroffenen dringend, die Ihnen zustehenden Ansprüche gerichtlich durchzusetzen. Der Erfolg dürfte sicher sein und die Kosten werden wohl wieder bei der Staatskasse hängen bleiben. Durch seinen Nichtanwendungserlass zwingt das Sozialministerium jeden einzelnen Betroffenen zur gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche. Wir werden diese Verfahren gerne betreiben und damit gern auch Geld verdienen und zwar auch dann, wenn sich die Herren und Damen anschließend wieder über die hohe Anzahl von Verfahren vor den Sozialgerichten beschweren. Die Prozessflut ist hausgemacht … von Ministerien und Behörden.
RA Thomas Lang