In einem von uns gegen das Jobcenter Oberspreewald-Lausitz geführten Verfahren hat das LSG Berlin-Brandenburg dem Jobcenter jetzt nochmals schriftlich bestätigt, was eigentlich klar sein sollte: Mit dem Einreichen von Belegen über Kosten der Unterkunft und Heizung stellen die Betroffenen zugleich einen Antrag auf Abänderung der laufenden Leistungsfestsetzung.
Das ist nicht neu.
Das Jobcenter wollte sich im vorliegenden Verfahren aber weigern,
einen solchen Antrag unserer Mandantin aus dem Jahre 2007 zu verbescheiden. Die Mandantin hatte damals eine Rechnung über die Anschaffung von Heizöl beim Amt eingereicht. Das Amt hatte diese Rechnung erst im folgenden Bewilligungsabschnitt berücksichtigt, die Leistungsfestsetzung für den Monat, in dem die Rechnung fällig war, aber nicht abgeändert. Das muss jetzt korrigiert werden. Für unsere Mandantin bringt der Spaß jetzt weitere 2.500,00 €. Die Entscheidung dürfte für alle Eigenheimbesitzer relevant sein, die in den Jahren 2005 bis 2013 Leistungen vom Jobcenter erhalten haben. Die Jobcenter hatten damals nämlich nachgereichte Belege über die Wohnkosten generell erst im zukünftigen Bewilligungszeitraum berücksichtigt.
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Rechtsanwalt
Thomas Lange