dass Sanktionsbescheide der Jobcenter oftmals rechtswidrig sind?
Viele Sanktionsbescheide der Jobcenter scheitern daran, dass die Jobcenter den Zugang der Meldeaufforderung bei den Betroffenen nicht nachweisen können. Floskeln der Jobcenter wie: Der Brief kam nicht zurück und müsse deshalb zugegangen sein, helfen dem Amt nicht weiter, denn der Brief kann auf dem Postweg auch schlichtweg verloren gehen und deshalb nicht zurückkommen.
Das Jobcenter muss Ihnen den Zugang der Meldeaufforderung nachweisen. Das ist dem Amt nur dann möglich, wenn der Brief per Einschreiben oder per Boten zugestellt oder im Jobcenter übergeben worden ist. Wer sich über die Einladung beim Jobcenter beschwert, bestätigt damit auch deren Zugang.
Sehr oft geht ja auch die Post der Betroffenen an das Jobcenter „verloren“. Wir raten deshalb
immer zur rechtssicheren und kostengünstigen Übermittlung leistungs-relevanter Schreiben per Fax. Das von den Faxgeräten standartmäßig ausgedruckte Protokoll genügt nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte vollkommen als Zugangsnachweis. Sollte das Amt den Zugang dennoch bestreiten, muss es die Faxeingangsprotokolle des entsprechenden Gerätes vorlegen. Dazu sind die Jobcenter aber in der Regel nicht in der Lage, weil diese vernichtet werden. Ein Schelm, wer hier eine vorsätzliche Beweisvereitelung vermutet.
Die Meldeaufforderung stellt nach § 39 Nr. 3 SGB II einen Verwaltungsakt dar, der mit Widerspruch und Klage angefochten werden kann. Weil die Behörde darauf aber in der Regel nicht hinweist, verlängert sich die Frist für die Einlegung des Widerspruchs von einem Monat auf ein Jahr.
Sanktioniert wird aber auch die angebliche Verletzung von Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung oder einer diese ersetzenden Verwaltungsakt. Auch diese Sanktionen sind in der Regel rechtswidrig. Sie setzen eine wirksame Eingliederungs-vereinbarung voraus. Zum Abschluss einer wirksamen Eingliederungsvereinbarung sind aber die Jobcenter offenbar nicht in der Lage (wir raten ohnehin davon ab, schwachsinnige „Vereinbarungen“, deren Inhalte in der Regel vom Jobcenter einseitig vorgeschrieben werden, zu unterschreiben) Nur selten enthalten diese „Vereinbarungen“ auch Regelungen, die für die Betroffenen vorteilhaft und auch durchsetzbar sind. Die meisten bisherigen Eingliederungsvereinbarungen scheitern bislang vor Gericht deshalb, weil sich das Jobcenter in diesen Vereinbarungen Leistungen der Betroffenen versprechen lässt, ohne adäquate Gegenleistungen zu erbringen. Wir verweisen hierzu auf die Entscheidung des BSG vom 23.06.2016, B 14 AS 30/14 R. Die „Vereinbarungen“ sind deshalb oftmals das Papier nicht wert, auf dem sie gedruckt sind.
Eingliederungsvereinbarungen und die diese ersetzenden Verwaltungsdakte sind im Übrigen nur dann rechtmäßig, wenn das Jobcenter zuvor die Stärken und Schwächen der Betroffenen in einer sog. Potentialanalyse ermittelt hat. Auf der Grundlage dieser Analyse muss das Jobcenter schließlich ein individuelles Eingliederungs-konzept erstellen und dieses dem Gericht auch plausibel erklären können, vgl. Urteil des BSG vom 23.06.2016, B 14 AS 42/15 R.
Das wird dem Jobcenter jedenfalls dann schwer fallen, wenn die Betroffenen in schwachsinnige Maßnahmen gezwungen werden, in denen sie basteln oder ihren Namen tanzen sollen. Solch einem Unfug muss sich niemand aussetzen.
Rechtswidrig ist auch die Zuweisung in 1-Euro-Jobs, bei denen die Betroffenen Arbeiten erledigen müssen, die eigentlich von der Gemeinde oder von Vereinen zu erledigen sind. Waldarbeiten oder Aufräumarbeiten etwa zählen zu den sog. Pflichtaufgaben der jeweiligen Kommune und sind von dieser selbst durch sozialversicherungspflichtig beschäftigte Mitarbeiter zu erbringen. Wenn in einem Sportverein Fußball gespielt werden soll, dann haben die Vereinsmitglieder den Platz zu pflegen. Auch hier ist eine Zuweisung von Hartz-IV-Empfängern unter Androhung von Sanktionen rechtswidrig. Oftmals sind die Betroffenen aber froh über derartige Beschäftigungsangebote. Dann steht es ihnen natürlich frei, sich hier zu engagieren.
Wer durch das Jobcenter unter Androhung von Leistungskürzungen zu rechtswidrigen 1-Euro-Jobs genötigt worden ist, darf diese abbrechen ohne irgendwelche Sanktionen befürchten zu müssen. Er kann für die geleisteten Dienste sogar eine tarifliche Bezahlung vom Jobcenter verlangen, vgl. Urteil des BSG vom 27.08.2011, B 4 AS 1/10 R.
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