Mit einer lange überfälligen Entscheidung hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (L 10 AS 1393/14 B ER) jetzt die Verfahrensgrundrechte derjenigen Hartz-IV-Empfänger gestärkt, denen der Vermieter aufgrund von Zahlungsrückständen den Mietvertrag gekündigt und das Jobcenter dennoch ein Darlehen zum Ausgleich der Mietrückstände abgelehnt hat.
Bisher stellte die Wohnungskündigung als solche noch keinen Grund für die Sozialgerichte dar, hier ein beschleunigtes Eilverfahren einzuleiten. Den Betroffenen wurde vielmehr zugemutet, die Räumungsklage über sich ergehen zu lassen und die Zwangsräumung der Wohnung durch den Gerichtsvollzieher abzuwarten. Dass hierdurch ganz erhebliche Mehrkosten auf die Betroffenen zu kamen, hat die Sozialgerichte bislang nicht interessiert. Ebenso der Umstand, dass der Räumungsklage durch Nachzahlung der geschuldeten Beträge innerhalb einer bestimmten Frist die Grundlage hätte entzogen werden können. Erst dann, wenn die Räumung der Wohnung unmittelbar bevorstehe, so die bisherige Rechtsauffassung der Gerichte, sei eine besondere Eilbedürftigkeit gegeben.
Dass diese Rechtsauffassung hochgradig unsinnig war, zeigt der Umstand, dass die Räumung der Wohnung durch den Vermieter zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr verhindert werden konnte. Selbst wenn die geschuldete Miete nach gezahlt werden würde, könnte der Vermieter die Zwangsräumung der Wohnung durchsetzen.
Mit diesem Unfug ist jetzt Schluss. Nach einer Entscheidung des Landessozialgerichtes Berlin-Brandenburg besteht für ein sozialgerichtliches Eilverfahren nunmehr schon dann eine besondere Eilbedürftigkeit, wenn die Voraussetzungen für eine Räumungsklage vorliegen. Betroffene haben es jetzt also leichter, ihren Anspruch auf Gewährung eines Darlehens gegen das Jobcenter vor den Sozialgerichten durchzusetzen.