Der Regelbedarf deckt den laufenden Bedarf, insbesondere für Ernährung, Kleidung und Körperpflege ab. Nebenbei muss der Haushaltsstrom hiervon bezahlt werden und es müssen Rücklagen angespart werden, um eventuelle Reparaturen im Haushalt oder Neuanschaffungen zu bezahlen. So die Theorie.
Aktuell gelten folgende Regelbedarfe:
- 364,- € für Alleinstehende / Alleinerziehende
- 328,- € für volljährige Partner in einer BG
- 291,- € für 18- bis 24-jährige BG-Mitglieder im Haushalt der Eltern
- 287,- € für Jugendliche 14 bis 17 Jahre
- 251,- € für Kinder von 6 bis 13 Jahre
- 215,- € für Kinder unter 6 Jahren
Das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen, auf dessen Grundlage nunmehr die Leistungsberechnung erfolgt, genügt nicht den im Urteil vom 09.02.2010 1 BvL 1/09 gestellten Anforderungen des Bundesverfassungsgerichtes. Inzwischen gibt es zahlreiche Gutachten über die Verfassungswidrigkeit der aktuellen Hartz IV Regelsätze. Dabei geht es um folgende Punkte:
- Hinsichtlich der qualitativen Festlegung der Referenzgruppe bestehen verfassungsrechtliche Bedenken
- wegen Nichtherausrechnung von BAföG-Empfängern in eigenen Haushalten unter-halb der Sozialhilfeschwelle und wegen der fehlenden Begründung, warum eine Herausrechnung nicht möglich ist, bzw. warum auf entsprechende Ermittlungen verzichtet wurde;
- wegen Nichtherausrechnung von in der EVS erfassten Asylbewerbern mit eigenem Haushalt unterhalb der Sozialhilfeschwelle.
- Hinsichtlich der quantitativen Größe der Referenzgruppe bestehen verfassungs-rechtliche Unklarheiten wegen der nicht unbeachtlichen Anzahl zahlenmäßig nicht nachgewiesener Einzelpositionen bei den verschiedenen Gruppen. Hinsichtlich des Umfangs der unteren Einkommensgruppen ist unklar und durch die Begründung nicht hinreichend ausgewiesen, wie sich letztlich der Umfang der Referenzgruppe zusammensetzt, diesbezüglich bestehen verfassungsrechtliche Unklarheiten.
- Wegen der nicht tragfähigen Auswertung der EVS durch die Herausrechnung nicht regelbedarfsrelevanter Ausgaben einzelner Personen (PKW, Mobiltelefone), ohne sie durch entsprechende Ansätze regelbedarfsrelevanten Ausgabeverhaltens zu ersetzen, bestehen verfassungsrechtliche Einwände.
- Die Nichtbegründung normativ vorgenommener Abschläge ist verfassungswidrig. Zudem ist der Gesetzgeber zu einer normativen Stellungnahme angehalten und hat darzulegen, inwiefern trotz Kumulation der normativen Abschläge der Pauschbetrag unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten geeignet ist, einen Ausgleich zwischen verschiedenen Bedarfspositionen durchzuführen.
- Hinsichtlich der Regelbedarfsstufe 3 ist der Gesetzgeber seiner Ermittlungs- und Begründungspflicht nicht in verfassungsrechtlich inreichender Weise nachgekommen.
- Hinsichtlich des Regelbedarfs für sonstige Angehörige in der Bedarfsgemeinschaft nach § 20 Abs. 2 Satz 2 SGB II liegt ein Ermittlungsausfall vor, der insbesondere die Unterschiede zu der ansonsten relevanten Regelleistung von 80 % nicht erklären kann, insofern ist diese Regelung verfassungswidrig.
- Angesichts des auch im Vergleich zur EVS 2003 eng bemessenen Regelbedarfs fehlt eine wertende Entscheidung des Gesetzgebers darüber, ob die Gesamtheit der nunmehr in den Regelbedarfen eingestellten Pauschbeträge das menschenwürdige Existenzminimum sichert; ob dies vom BVerfG als verfassungswidrig angesehen wird, ist offen.
- Hinsichtlich der Ermittlung für den persönlichen Schulbedarf in Höhe von 100 Euro jährlich liegt ein Ermittlungsausfall vor, die Beträge sind in verfassungsrechtlich nicht korrekter Weise zustande gekommen.
- Hinsichtlich der Freizeichnung des Sozialleistungsträgers für die Leistungserbringung und Gewährleistung bei den Bedarfen für Bildung und Teilhabe. Es bedarf es einer vertieften verfassungsrechtlichen Untersuchung, ob diese „Freizeichnung“ verfassungsrechtlich haltbar ist.
- Die Fortschreibungsregelung ist grundsätzlich verfassungsgemäß, es bestehen Zweifel, ob dies für die Fortschreibung auf den 01.01.2011 gilt. Eine Fortschreibungsregelung für den persönlichen Schulbedarf und die Teilhabeleistungen für Minderjährige fehlt, sollten die jetzigen Beträge (100 Euro jährlich, bzw. 10 Euro monatlich) nach Ermittlung nicht ausreichend sein, ist das Fehlen einer Fortschreibungsregelung verfassungsrechtlich nicht akzeptabel.
Hier beziehe ich mich auf ein Rechtsgutachten des Prof. Dr. jur. Johannes Münder TU-Berlin Lehrstuhl für Sozialrecht und Zivilrecht. Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes sind insofern auf verfassungswidrige Weise zu niedrig festgesetzt worden.
Ab 1.Januar 2012 werden folgende Regelbedarfe anerkannt :
- 374 € für Alleinstehende / Alleinerziehende oder Personen deren Partner minderjährig ist (§20 Absatz 2 Satz 1 SGB II)
- 337 € für volljährige Partner in einer BG (§ 20 Absatz 4 SGB II)
- 299 € für sonstige erwerbsfähige Angehörige der BG, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (§ 20 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 und § 20 Absatz 3 SGB II)
- 287 € für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 20 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 77 Absatz 4 Nr. 1 SGB II)
- 287 € für Leistungsberechtigte im 15. Lebensjahr (§ 23 Nummer 1 dritte Alternative in Verbindung mit § 77 Absatz 4 Nummer 4 SGB II)
- 251 € für Kinder von 7 bis 14 Jahre (§ 23 Nr. 1 Alternative in Verbindung mit § 77 Absatz 4 Nr. 3 SGB II)
- 219 € für Kinder unter 7 Jahren (§ 23 Nr. 1 erste Alternative SGB II)
Die Problematik der Verfassungswidrigkeit dürfte auch bei den neuen Regelsätzen wider zusprechen kommen.