Die Mehrbedarfe im SGB II ergeben sich aus besonderen Lebenssituationen, dem sogenannten „Ausnhametatbeständ“.  (§ 21 SGB II)

  • 17 % bei Schwangerschaft ab 13. Woche 17 % der Regelleistung
  • 36 % für Alleinerziehende mit einem Kind unter 7 Jahren oder 2 u. 3 Kindern unter 16 Jahren
  • 12 % pro Kind für Alleinerziehende, max. 60 %
  • 35 % für erwerbsfähige Behinderte, sofern Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder Eingliederungshilfe  erbracht werden.
  • 17 % für Nichterwerbsfähige mit Merkmal „G“
  • 10 – 20 % bei kostenaufwändiger Ernährung
  • Mehrbedarf bei Warmwasseraufbereitung (Siehe auch Warmwasseraufbereitung)

Es können mehrere Mehrbedarfe nebeneinander geleistet werden! Dabei darf die Summe der Mehrbedarfe die Höhe des maßgeblichen doppelten Regelsatzes nicht übersteigen. (z.B. 2 * 364 € = 728 €)

Mehrbedarfe