Die Mehrbedarfe im SGB II ergeben sich aus besonderen Lebenssituationen, dem sogenannten „Ausnhametatbeständ“. (§ 21 SGB II)
- 17 % bei Schwangerschaft ab 13. Woche 17 % der Regelleistung
- 36 % für Alleinerziehende mit einem Kind unter 7 Jahren oder 2 u. 3 Kindern unter 16 Jahren
- 12 % pro Kind für Alleinerziehende, max. 60 %
- 35 % für erwerbsfähige Behinderte, sofern Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder Eingliederungshilfe erbracht werden.
- 17 % für Nichterwerbsfähige mit Merkmal „G“
- 10 – 20 % bei kostenaufwändiger Ernährung
- Mehrbedarf bei Warmwasseraufbereitung (Siehe auch Warmwasseraufbereitung)
Es können mehrere Mehrbedarfe nebeneinander geleistet werden! Dabei darf die Summe der Mehrbedarfe die Höhe des maßgeblichen doppelten Regelsatzes nicht übersteigen. (z.B. 2 * 364 € = 728 €)
Mehrbedarfe