Jeder Hilfebedürftige kann durch einen gesonderten Antrag beim Jobcenter Leistungen zur Erstausstattung der Wohnung beantragen. Darüber entscheidet das Jobcenter nach dem sogenannten Auswahlermessen. Das bedeutet, dass das Jobcenter entweder einen pauschalen Geldbetrag an den Antragsteller überweist und dieser sich die nötigen Einrichtungsgegenstände selber beschafft, oder dass Jobcenter kümmert sich selbst um die Beschaffung der notwendigen Möbel. Im Kreis OSL überweist das Jobcenter überwiegenden einen pauschalen Geldbetrag in Höhe von 1000,00 € an den Antragssteller.
Anspruch auf Gewährung einer Erstausstattung für eine Wohnung besteht auch dann, wenn der
Hilfebedürftige die erforderliche Anschaffung von Wohnungsgegenständen zunächst aus freier
Entscheidung unterlassen und bereits längere Zeit in einer unmöblierten Wohnung gelebt hat. (BSG v. 20.08.2009 – B 14 AS 45/08 R)
Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für eine bereits beschaffte Erstausstattung der Wohnung
besteht, wenn das Auswahlermessen des Grundsicherungsträgers gemäß § 23 Abs. 3 S 5 SGB 2
hinsichtlich des „Wie“ der Leistungserbringung auf Null reduziert ist, weil er die Erstausstattung
grundsätzlich als Geldleistung erbringt. (BSG v. 19.08.2010 – B 14 AS 10/09 R)