Unter Einkommensbereinigung ist die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens zu verstehen. Folgende Beiträge sind dabei aus jeder Art von Einkommen abzusetzen:

  • Vom Einkommen Volljähriger ist eine sogenannte Versicherungspauschale in Höhe von 30€ abzuziehen (§ 6 Abs. 1 Nr.1 ALG II)
  • Vom Einkommen Minderjähriger ist ebenfalls eine Pauschale von 30€ abzuziehen, sofern eine angemessene private Versicherung für das Kind abgeschlossen worden ist. (§ 6 Abs. 1 Nr.2 ALG II)
  • KFZ, Mofa, Motorrad oder andere gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II)
  • Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (Kranken- und Pflegeversicherung) sowie Beiträge zur Arbeitsförderung (§11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II)
  • Beiträge zur Vorsorge bei Krankheit und Pflege für nicht pflichtversicherte Personen (§11 Abs. 2 Nr. 3a) SGB II) und zur Altersvorsorge für von der Rentenversicherungspflicht Befreite (11§ Abs. 2 Nr. 3 b) SGB II)
  • Beiträge zur staatlich geförderten Altersvorsorge (§11 Abs. 2 Nr. 4 SGB II), Mindestbetrag =12,83€
  • Mit der Einkommenserzielung in Verbindung stehende notwendige Kosten (§11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II) – Bsp.: Gewerkschafts- oder Sozialverbandbeiträge, Bewerbungskosten, Reise- und Umzugskosten
  • Titulierte Unterhaltszahlungen

Folgende Beiträge sind vom Erwerbseinkommen in Abzug zu bringen:

  • die ersten 100 Euro die Sie verdienen werden nicht angerechnet! (Grundfreibetrag)
  • Vom Bruttoeinkommen zwischen 100 und 1000,00 € sind weitere 20 % vom Einkommen abzuziehen
  • Vom Bruttoeinkommen über 1000,00 € sind weitere 10 % abzuziehen
Einkommensbereinigung