Unter § 31 SGB II finden sie alles zum Thema Sanktionen (Pflichtverletzungen, Sanktionsfolgen und Dauer der Sanktion). In § 32 SGB II sind zusätzlich die Meldeversäumnisse geregelt. Die Sanktionen im SGB II haben sich in den letzten Jahren drastisch verschärft.
Erwerbsfähige Hilfebedürftige über 25 Jahren:
1. Sanktion = Minderung des Alg II um 30 von Hundert,
2. Sanktion = Minderung des Alg II um 60 von Hundert
Jede weitere Sanktion = Minderung um 100 von Hundert
Damit die Alg II-Empfänger aber nicht gänzlich auf Leistungen zur Lebenssicherung verzichten müssen, steht es im Ermessen des Leistungsträgers, also des Jobcenters, ergänzend Sach- oder geldwerte Leistungen zu erbringen. Hingegen „hat“ das Jobcenter sogar Sachleistungen erbringen, wenn der Hilfebedürftige mit minderjährigen Kindern in der Bedarfsgemeinschaft lebt. Anders als nach der früheren Rechtslage steht dem Jobcenter hier kein Ermessen (mehr) zu. Durch die Worte „hat … zu erbringen“ wird vielmehr klargestellt, dass ein unbedingter Anspruch des Leistungsberechtigten auf ergänzende Sach- oder geldwerte Leistungen dann besteht, wenn der Leistungsberechtigte mit minderjährigen Kindern in einem Haushalt lebt. Hierzu bedarf es auch nicht etwa eines gesonderten Antrages. (LSG Nordrhein-Westphalen v. 20.10.2011 – L 19 AS 1625/11 B ER)
Die Sanktionen für unter 25 jährige sind sogar noch schärfer ausgelegt.
Erwerbsfähige Hilfebedürftige unter 25 Jahren:
Schon bei dem ersten Verstoß werden die Alg II-Leistungen vollständig gestrichen und auf die KdU beschränkt! (§ 31 Abs. 5 Satz 1 SGB II)
Bei Wiederholten Pflichtverletzungen können selbst die KdU noch gestrichen werden.
Ich denke die unterschiedliche Behandlung im Sanktionsmaß ist durchaus als Diskriminierung zu bezeichnen, da lediglich das Alter darüber bestimmt welche Sanktion man erhält. Desweiteren hat jeder Mensch das Grundrecht auf Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums. (BSG v. 09.02.2010) Es stellt sich allerdings die Frage inwieweit dieses Grundrecht noch gegeben ist, wenn einem unter 25 jährigen schon beim ersten Pflichtverstoß sämtliche Leistungen gestrichen werden.
§ 31 SGB II bietet also reichlich Zündstoff für Diskusionen.
Wichtig im Hinblick auf das Thema Sanktionen sind:
• Sanktionen bei nicht unterschreiben einer Eingliederungsvereinbarung sind rechtswidrig.
• Eine Sanktion ist nur innerhalb von 6 Monaten nach der Pflichtverletzung zulässig.
• Die Festsetzung von Sanktionen nach § 31 Abs. 1 S 1 SGB 2 setzt voraus, dass der
Hilfebedürftige über die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung konkret, verständlich, richtig
und vollständig belehrt worden ist; dabei kommt es auf den objektiven Erklärungswert der
Belehrung an. (BSG v. 18.02.2010 – B 14 AS 53/08 R)
• Für eine Sanktion muss nicht zwingend eine schriftliche Belehrung über die Rechtsfolgen vorliegen. Im Allgemeinen reicht es aus, wenn der Hilfebedürftige „Kenntnis“ über die Rechtsfolgen hatte. Falls hier nicht eine ausführliche Belehrung durch einen Mitarbeiter des Jobcenters durchgeführt wurde, dürfte sich allerdings recht schwer beweisen lassen, dass ein ALG II- Empfänger „Kenntnis“ über mögliche Sanktionsfolgen hatte.
• Wenn sich Hilfebedürftige nachträglich dazu bereit erklären, ihren Pflichten nachzukommen, können Sanktionen gemildert werden (§ 31 Abs. 3 S. 5 SGB II und § 31 Abs. 5 S. 1 SGB II)
• Selbst eine Verkürzung der Sanktion auf 6 Wochen ist möglich (§ 31 Abs. 6 Satz 3 SGB II)
Alle Sanktionen gelten grundsätzlich für 3 Monate und während der Sanktion besteht kein Anspruch auf ergänzende SGB XII –Leistungen. (§ 31 Abs. 6 SGB II)