Ein-Euro-Jobs wie etwa die Pflege von Grünanlagen oder das Aufsammeln von Müll sind rechtswidrig! Die Gerichte argumentieren damit, dass eine Arbeitsmaßnahme des Jobcenters mit Mehraufwandentschädigung anderen Firmen und Arbeitnehmern auf dem privatrechtlichen Arbeitsmarkt nicht die Arbeit wegnehmen oder streitig machen darf und dass mit der zusätzlichen Tätigkeit keine Gewinnerzielungsinteressen verbunden sein dürfen. Doch genau dies ist bei Jobs wie der Pflege von Grünanlagen oder dem Aufsammeln von Müll der Fall. Sämtliche Pflegearbeiten die von den Ein-Euro-Jobbern durchgeführt werden, hätten ebenso gut von speziellen Firmen ausgeführt werden können. Zudem entspricht der größte Teil der Ein-Euro-Jobs nicht den strengen Kriterien der Zusätzlichkeit. (§ 16d Abs. 3 S. 2 SGB II) Deswegen wurde in einem Urteil des Bundessozialgerichtes nun festgelegt, dass die Ein-Euro-Jobber für ihre früher geleisteten Tätigkeiten einen nachträglichen Anspruch auf eine ortsübliche Entlohnung ihrer entsprechenden Tätigkeit haben. Damit sind alle jemals ergangenen Sanktionsbescheide die auf der Grundlage einer Verweigerung einer entsprechenden 1 Euro Maßnahme ergangen sind ebenfalls rechtswidrig! Betroffene dürfen sich daher auf hohe Nachzahlungen nebst Verzinsung freuen. (BSG 27.08.2011 – B 4 AS 1/10 R)
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass ca. 85 % alle Ein-Euro-Jobs rechtswidrig sein dürften!
Ein-Euro-Jobs