Bevor in die Rechte der Betroffenen eingegriffen wird, sind die Jobcenter verpflichtet, den Betroffenen die Möglichkeit zur Einflussnahme auf die Entscheidung zu geben. Dies geschieht im Rahmen des sog. Anhörungsverfahrens. Das Anhörungsschreiben selbst stellt noch keinen anfechtbaren Bescheid dar, sondern bereitet einen solchen Bescheid nur vor. Gegen das Anhörungsschreiben selbst ist also ein Widerspruch nicht möglich. Dennoch eingelegte Widersprüche werden von den Jobcentern regelmäßig als unzulässig verworfen. Ob das Vorgehen korrekt ist, muss angezweifelt werden, denn der „Widerspruch“ gegen die Anhörung kann dahingehend umgedeutet werden, dass sich der Widerspruch nicht gegen die Anhörung richtet, sondern gegen den – später ergangenen Bescheid. Eine derartige Umdeutung kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn der durch die Anhörung vorbereitete Bescheid im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides bereits erlassen worden ist.
Mit der Anhörung wird Ihnen die Möglichkeit gegeben, sich zur Sache zu äußern. Eine Verpflichtung hierzu besteht nicht. Erst recht müssen Sie nicht angeben, wie sie eine etwaige Rückforderung des Jobcenters begleichen wollen. Die vom Jobcenter vorformulierten Erklärungen sollten insofern in keinem Fall verwendet werden. Wenn Sie zu der Sache etwas mitteilen wollen, formulieren Sie dies bitte auf einem separaten Blatt Papier. Erwarten Sie nicht zuviel. Ich habe es noch nicht erlebt, dass das Jobcenter die Argumente der Betroffenen überhaupt zur Kenntnis nimmt.
Anhörung