Die Betriebskosten sind Teil der Kosten der Unterkunft und Heizung KdU) und müssen damit vollständig vom Jobcenter übernommen werden. Hierzu zählen auch etwaige Nachzahlungen, die aus der Abrechnung der Betriebs- oder Heizkostenvorauszahlung entstanden sind. Auch Nachzahlungen aus Nebenkostenabrechnungen sind vom Jobcenter in voller Höhe zu übernehmen. Dabei ist es nicht notwendig den vom Vermieter geforderten Bedarf durch einen gesonderten Antrag beim Jobcenter geltend zumachen. (BSG 22.03.2010 – B 4 AS 62/09 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 38)
Wichtig ist, dass Betriebskostennachzahlungen vom Jobcenter auf Zuschussbasis zu übernehmen sind. Immer wieder kommt es vor, dass Jobcenter nachträglich eingereichte Betriebskostennachzahlungen lediglich als Darlehen gewähren oder als Schulden gänzlich ablehnen. Gleiches gilt natürlich für Heizkostennachforderungen. Diese sind ebenfalls als aktueller Bedarf im Zeitpunkt des Entstehens anzusehen und müssen vom Jobcenter ohne speziellen Antrag übernommen werden.
Betriebskostennachzahlungen müssen rückwirkend bis zu einem Jahr übernommen werden. Dabei reicht es, die Betriebskostennachzahlung bei dem zuständigen Jobcenter einzureichen. Dies allein ist als Überprüfung der Nachzahlung zu betrachten und zu berücksichtigen.
Betriebskosten