Weil das Jobcenter OSL einer Hartz-IV-Bezieherin 19,75 Euro nicht erstatten wollte, die es mit einem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid Jahre zuvor zu Unrecht geltend gemacht hatte, musste am 12. Februar letztlich das Bundessozialgericht in Kassel über den Anspruch unserer Mandantin entscheiden.
Das Ergebnis dieser Entscheidung dürfte allen Jobcenter dieser Republik teuer zu stehen kommen. Das Bundessozialgericht hatte der Betroffenen nämlich in seiner Entscheidung vom 13. Februar, B 4 AS 19/13, nicht nur die geltend gemachten 19,75 Euro zugesprochen, sondern am Rande gleich noch entschieden, dass rechtswidrige Aufhebungs- und Erstattungsbescheide auch nach Ablauf der Widerspruchs- oder Klagefrist aufgehoben werden müssen, wenn sie sich Jahre später als rechtswidrig erweisen. Und das dürften nicht wenige sein. Ich schätze, dass bis zu 80 Prozent der in den Jahren 2005 bis 2011 ergangenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide schon aus formellen Gründen rechtswidrig sind.
Wer hiervon betroffen ist, sollte sich mit einem Überprüfungsantrag beeilen. Der Gesetzgeber bastelt derzeit an einem Plan, den Rechtsschutz der Hartz-IV-Bezieher weiter einzuschränken und die Möglichkeit der rückwirkenden Korrektur falscher Bescheide im Hartz-IV-Recht ganz abschaffen. Wir raten allen Betroffenen, sich umgehend an einen im Sozialrecht tätigen Rechtsanwalt zu wenden und kurzfristig einen Überprüfungsantrag zu stellen.
Die passenden Formulare finden sie auf dieser Seite.
RA Thomas Lange