Auszubildende, deren Ausbildung dem Grunde nach, mit Bafög oder BAB förderfähig ist, erhalten grundsätzlich keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Betroffenen tatsächlich Bafög oder BAB beziehen. Relevant ist nur, ob die Ausbildung grundsätzlich nach dem Bafög oder BAB förderfähig ist.

Das gilt allerdings nicht für Bezieher von sog. Schüler-Bafög.

Wer sog. Schüler-Bafög bezieht, muss sich dieses als sonstiges Einkommen anrechnen lassen. Hiervon bleiben allerdings 20 % des jeweiligen Bedarfs als ausbildungsrelevante Aufwendungen anrechnungs-frei.

Gleichwohl können Auszubildende unter bestimmten Voraussetzungen folgende Leistungen beanspruchen:

  • Mehrbedarfe für Schwangerschaft oder Alleinerziehende
  • Wohnkostenzuschuss
  • Wohnraumsicherung
  • Härtefallleistungen, wenn die Ausbildung kurz vor dem Abschluss steht und ohne Förderung ein Ausbildungsabbruch unumgänglich ist. Die Rechtsprechung ist hier allerdings sehr zurückhaltend.
Auszubildende