Besser überprüfen lassen, denn…
…auf nicht wahrgenommene Termine folgt meist eine Sanktion. Dabei sind viele, wenn nicht gar die meisten Einladungen (sog. Meldeaufforderungen) der Jobcenter rechtswidrig, folgt man einer aktuellen Entscheidung des SG Berlin (SG Berlin, Urteil v. 31.01.2020, Az.: S 37 AS 13932/16).
Demnach muss in der Rechtsfolgenbelehrung auf der Einladung darauf hingewiesen werden, dass der Termin nicht als versäumt gilt, wenn der Betroffene sich noch am selben Tag beim Jobcenter meldet (vgl. auch SG Leipzig, Beschluss v. 09.09.2016 – S 22 AS 2098/16 ER).
War der Termin also um 08:30 Uhr und hat der Betroffene sich um 15:00 Uhr beim Jobcenter gemeldet, um den Termin nachzuholen, gilt der Termin als nicht verpasst (vgl. § 309 Abs. 3 S. 2 SGB III).
Wir beraten weiterhin kostenfrei und legen Widerspruch gegen die Einladung und Sanktion ein – Nehmen Sie mit uns Kontakt auf!