Wer sogenannte Hartz-IV-Leistungen bezieht, muss sich einschränken. Die Jobcenter müssen nämlich nur „angemessene“ Wohnkosten übernehmen. Bis zu welcher Höhe die Wohnkosten „angemessen“ sind, bestimmen die Jobcenter meist durch Richtlinien.
Derartige Richtlinien sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes aber nur dann beachtlich, wenn die darin festgesetzten Mietobergrenzen auf einer ausreichend großen Datengrundlage nach einem schlüssigen Konzept ermittelt werden. Diesen hohen Anforderungen des Bundessozialgerichtes werden die derzeit geltenden Richtlinien der Landkreise OSL, Elbe-Elster und Spree-Neiße jedenfalls nicht gerecht.
Das Cottbuser Sozialgericht erkennt deshalb die in den nachfolgenden Tabellen angegebenen Mietobergrenzen als „angemessen“ an. Die Werte beinhalten die Kaltmiete inkl. der „kalten“ Betriebskosten. Hinzu kommen die Heizkostenvorauszahlungen.