Falls das Jobcenter, aus welchen Gründen auch immer, Leistungen an Sie nachzahlen muss, sind diese ab einem halben Jahr nach Fälligkeit mit 4 % zu verzinsen. Dabei ist (theoretisch) kein Antrag Ihrerseits nötig. Leider sieht das in der Praxis oft ein anders aus. (§ 44 SGB I)

Verzinsung