Wer sog. Hartz-IV-Leistungen bezieht, muss sich einschränken. Das gilt auch für die Größe und Ausstattung der Wohnung. Die Jobcenter müssen zwar dem Grunde nach die Wohnkosten der Betroffenen in voller Höhe übernehmen, aber nur soweit, wie diese „angemessen“ sind. Was der jeweilige Landkreis als „angemessen“ ansieht, ergibt sich aus den so genannten KdU-Richtlinien. Diese sind für den einzelnen Mitarbeiter der Jobcenter zwar verbindlich und von ihm anzuwenden; sie sind aber dennoch rechtswidrig. Das Bundessozialgericht hat bereits vor langer Zeit entschieden, welche Anforderungen an derartige Richtlinien zu stellen sind. Keine der bundesweit derzeit geltenden Richtlinien erfüllt die Anforderungen des Bundessozialgerichtes. Gleichwohl werden diese Richtlinien angewendet und die Betroffenen dadurch um die Ihnen zustehenden Leistungen betrogen.

Das Cottbuser Sozialgericht hat dem Jobcenter OSL bereits mehrfach sog. Verschuldenskosten auferlegt, weil die Behörde diese Richtlinien weiter anwendet, obwohl sie von der Rechtswidrigkeit der Richtlinien weiß. In der freien Wirtschaft würde man so ein Verhalten wohl als gewerbsmäßigen Betrug bewerten und den Geschäftsführer irgendwann einsperren. Bei Behörden ist man da großzügiger und lässt sie gewähren. Es geht ja schließlich um die Staatsfinanzen.

Für die Betroffenen heißt das: Sollte die Behörde die Wohnkosten nicht in voller Höhe berücksichtigen, sollten Sie einen Rechtsanwalt aufsuchen. Da der einzelne Mitarbeiter der Behörde an die rechtswidrigen Richtlinien gebunden ist, nützt alles Reden und Diskutieren nichts. Sie müssen widersprechen und klagen. Sollten Sie von der Behörde zum Umzug aufgefordert werden, können Sie diese Aufforderung nach derzeitiger Rechtslage getrost ignorieren.