Die Mehrbedarfe im SGB II ergeben sich aus besonderen Lebenssituationen, dem sogenannten „Ausnhametatbeständ“. (§ 21 SGB II) 17 % bei Schwangerschaft ab 13. Woche 17 % der Regelleistung
Wohngemeinschaft (WG)
Alles was keine Bedarfs- und Haushaltsgemeinschaft ist, ist eine Wohngemeinschaft.
Mehraufwandsentschädigung
Alle Tätigkeiten die einem von Jobcenter mehr oder weniger aufgedrängt wurden sind anrechnungsfrei. Dabei ist egal wie hoch die Entlohnung für die jeweilige Tätigkeit ist.
Mitwirkungspflicht
ALG II – Bezieher haben umfangreiche Mitwirkungspflichten. Kommen Sie diesen nicht nach, können Leistungen teilweise oder sogar ganz gestrichen werden. Zu diesen Pflichten zählen:
Regelbedarf (Regelleistung)
Der Regelbedarf deckt den laufenden Bedarf, insbesondere für Ernährung, Kleidung und Körperpflege ab. Nebenbei muss der Haushaltsstrom hiervon bezahlt werden und es müssen Rücklagen angespart werden, um eventuelle Reparaturen im Haushalt oder Neuanschaffungen zu bezahlen. So die Theorie.
Sanktion
Unter § 31 SGB II finden sie alles zum Thema Sanktionen (Pflichtverletzungen, Sanktionsfolgen und Dauer der Sanktion). In § 32 SGB II sind zusätzlich die Meldeversäumnisse geregelt. Die Sanktionen im SGB II haben sich in den letzten Jahren drastisch verschärft.
Darlehen
Das Darlehen für die Mietkaution wird ab 01.01.2011 von den laufenden Hartz IV Leistungen getilgt.
Meldeaufforderungen
Hier hat eine schriftliche Rechtsfolgebelehrung zu erfolgen (§ 31 Abs. 2 S. 1 SGB II) Den Zugang einer Meldeaufforderung sowie den Zeitpunkt des Zugangs bei dem Leistungsberechtigten hat die Behörde
Antrag
Arbeitslosengeld II wird grundsätzlich nur auf Antrag erbracht und nicht für Zeiten vor der Antragstellung. Seit dem 01.01.2011 wirkt ein im Laufe des Monats gestellter Antrag aber auf den ersten Tag des Monats zurück. Ein Antrag bedarf keiner besonderen Form,
Auszubildende
Auszubildende, deren Ausbildung dem Grunde nach, mit Bafög oder BAB förderfähig ist, erhalten grundsätzlich keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Dabei kommt es nicht darauf an